BGH: Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“

02.05.2006

Bundesgerichtshof

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de

Football Asso-ciation (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM

2006“ zu ent-scheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt

Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen

eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der

Eintragung wegen des Beste-hens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben

und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der

FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der

beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden

Verfahren so-wohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als

Löschungsanstragstelle-rin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die

Entscheidung des Bundespatent-gerichts in vollem Umfang zur rechtlichen

Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.

Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für

alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke

fehle jeg-liche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die

damit beschrie-bene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in

Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr

als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser

Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen

zur Unterscheidung von Waren und Dienst-leistungen eines anderen

Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der

Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftre-te, erwecke

beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM

2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle

hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein

Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne.

We-gen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der

Veran-staltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde,

gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der

Ansicht des Bundes-patentgerichts also auch für solche Waren und

Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks

oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit

einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die

Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings

nicht zu befinden war.

Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen

nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung

ausge-gangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das

Bundes-patentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur

Fußballweltmeis-terschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls

dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses

Zeichen sei daher für solche Wa-ren und Dienstleistungen nicht

unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesge-richtshof auch die

Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Be-zeichnung

„FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass

der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Wa-ren und

Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die

Veran-staltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und

ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang

2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination,

die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer

Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert

werden. Solche differenzierende Prü-fung wird das Bundespatentgericht

hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen

haben.

Beschlüsse vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05

 

Bundespatentgericht - Beschlüsse vom 3. August 2005 - 32 W (pat) 237/04 und

32 W (pat) 238/04

 

Karlsruhe, den 27. April 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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Angela Haasters

 

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