BGH: Kein Markenschutz für FUSSBALL WM 2006
Bundesgerichtshof
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de
Football Asso-ciation (FIFA) eingetragenen Marken FUSSBALL WM 2006 und WM
2006 zu ent-scheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt
Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen
eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der
Eintragung wegen des Beste-hens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben
und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der
FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der
beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen haben in beiden
Verfahren so-wohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als
Löschungsanstragstelle-rin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die
Entscheidung des Bundespatent-gerichts in vollem Umfang zur rechtlichen
Nachprüfung durch den Markensenat des Bundesgerichtshofs.
Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke FUSSBALL WM 2006 für
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke
fehle jeg-liche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Angabe FUSSBALL WM 2006 sei eine sprachübliche Bezeichnung für die
damit beschrie-bene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in
Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr
als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser
Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen
zur Unterscheidung von Waren und Dienst-leistungen eines anderen
Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der
Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftre-te, erwecke
beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung FUSSBALL WM
2006 in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle
hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein
Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne.
We-gen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil FUSSBALL zu der
Veran-staltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde,
gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der
Ansicht des Bundes-patentgerichts also auch für solche Waren und
Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks
oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit
einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die
Verwendung der Bezeichnung FIFA FUSSBALL WM 2006, über die allerdings
nicht zu befinden war.
Bei der Marke WM 2006 kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen
nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung
ausge-gangen werden. Zwar diene WM 2006 nach den Feststellungen, die das
Bundes-patentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur
Fußballweltmeis-terschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls
dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses
Zeichen sei daher für solche Wa-ren und Dienstleistungen nicht
unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesge-richtshof auch die
Löschung der Marke WM 2006 bestätigt. Anders als bei der Be-zeichnung
FUSSBALL WM 2006 könne bei WM 2006 jedoch nicht angenommen werden, dass
der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Wa-ren und
Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die
Veran-staltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und
ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang
2003 bestanden habe. WM 2006 sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination,
die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer
Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert
werden. Solche differenzierende Prü-fung wird das Bundespatentgericht
hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen
haben.
Beschlüsse vom 27. April 2006 I ZB 96/05 und I ZB 97/05
Bundespatentgericht - Beschlüsse vom 3. August 2005 - 32 W (pat) 237/04 und
32 W (pat) 238/04
Karlsruhe, den 27. April 2006
Bundesgerichtshof
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