BGH: Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise

26.04.2006

Bundesgerichtshof

Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde

von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der

gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen

nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden

ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass

erforderlich war. Der Kunde wurde am Ab-reisetag im deutschen Flughafen

wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die

Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof brauchte im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob

zwi-schen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen verschiedene

Reise-veranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der

Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis zustande

kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros neben der Haftung des

vertretenen Veranstalters begründet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung

des Reisebüros würde jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend

entschieden hat, nur die Beratung bei der Aus-wahl der Reise betreffen. Es

ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, son-dern allein die des

Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu er-teilen, die

für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der

Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den

Rei-severtrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt

dessen vor-vertragliche Haftung ein.

Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts

angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse

normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in

der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört,

sondern allein Pflicht des Reisever-anstalters bei den Verhandlungen über

den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1

BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor

der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu un-terrichten.

Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des

Reisebü-ros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04

 

AG Bremen 2 C 416/03 – Entscheidung vom 30. Januar 2004 ./. LG Bremen 2

S 122/04 – Entscheidung vom 5. August 2005

 

Karlsruhe, den 25. April 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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Angela Haasters

 

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