BGH: Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
Bundesgerichtshof
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin
wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt,
falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoak-tion organisiert. Bei einer
solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der
gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf
an.
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen
das Ge-setz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der
Schullei-tung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne
durch das An-gebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im
Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand
einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers,
die für den Schulbetrieb notwen-digen und sinnvollen Mittel zu beschaffen.
Die Eltern und die Schüler würden sich dar-auf verlassen, dass die
Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule
gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die
Ge-fahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen
ähnliche Zu-wendungen machten, um Eltern und Schülern während des laufenden
Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts
wieder-hergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht
wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren
Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion
umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur
Verfügung zu stellen. Dazu kämen wei-tere Organisationsleistungen der Schule
im Zusammenhang mit dem Ablauf der Foto-aktion. Unter diesen Umständen sei
es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem
bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten
lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als
Un-terrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen
Vorteilsannah-me könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und
Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese könnten frei und
unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis
angemessen erscheine.
Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine
Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Geschäften auf dem
Schulgelände) von einer Aus-nahmegenehmigung des Schulträgers abhängig; der
Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche
Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des
Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei
nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf an-gelegt
habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei
allein Sache des Schulträgers und der Schulleitung abzuwägen, ob die
Durchfüh-rung des Fototermins wie er seit jeher üblich ist auch unter
den gegebenen Um-ständen dem schulischen Interesse entspreche.
Urteil vom 20. Oktober 2005 I ZR 112/03
LG Potsdam Entscheidung vom 21.8.2002 - 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg
Entscheidung vom 8.4.2003 - 6 U 137/02
Karlsruhe, den 20. Oktober 2005
Bundesgerichtshof
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