BGH: Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion

21.10.2005

Bundesgerichtshof

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin

wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt,

falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoak-tion organisiert. Bei einer

solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der

gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf

an.

Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen

das Ge-setz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der

Schullei-tung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne

durch das An-gebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im

Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand

einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers,

die für den Schulbetrieb notwen-digen und sinnvollen Mittel zu beschaffen.

Die Eltern und die Schüler würden sich dar-auf verlassen, dass die

Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule

gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die

Ge-fahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen

ähnliche Zu-wendungen machten, um Eltern und Schülern während des laufenden

Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts

wieder-hergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht

wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren

Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion

umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur

Verfügung zu stellen. Dazu kämen wei-tere Organisationsleistungen der Schule

im Zusammenhang mit dem Ablauf der Foto-aktion. Unter diesen Umständen sei

es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem

bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten

lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als

Un-terrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen

Vorteilsannah-me könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und

Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese könnten frei und

unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis

angemessen erscheine.

Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine

Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Geschäften auf dem

Schulgelände) von einer Aus-nahmegenehmigung des Schulträgers abhängig; der

Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche

Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des

Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei

nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf an-gelegt

habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei

allein Sache des Schulträgers und der Schulleitung abzuwägen, ob die

Durchfüh-rung des Fototermins – wie er seit jeher üblich ist – auch unter

den gegebenen Um-ständen dem schulischen Interesse entspreche.

Urteil vom 20. Oktober 2005 – I ZR 112/03

 

LG Potsdam – Entscheidung vom 21.8.2002 - 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg –

Entscheidung vom 8.4.2003 - 6 U 137/02

 

Karlsruhe, den 20. Oktober 2005

Bundesgerichtshof

 

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