BGH: „LOTTO“ ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“ -

23.01.2006

Bundesgerichtshof

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

hat heute entschieden, dass die Marke „LOTTO“ für die meisten Waren und

Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.

Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16

Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. für die Dienstleistungen

„Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen

Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der

Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und

Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung

dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt;

sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete

Eintragungs-verbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden,

weil eine mög-liche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der

Lotteriegesellschaften beruhe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für

Dru-ckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien,

Beratung von Glücksspielern und Durchführung von

Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der

Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die

Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung

und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspie-len“

gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte

Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung

„Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele

zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden

werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf

die betriebli-che Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine

solche Verkehrsdurch-setzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den

eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht

entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der

Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hin-weis auf den Veranstalter des

jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis

der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das

Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass

es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen

Eigen-schaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei

derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als

Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen

Verkehrskreise darin ei-nen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem

bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch

wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in

Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwin-gend ein Beweis für einen

Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis.

Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass

die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Mono-pol zur

Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die

von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem

Gattungsbegriff bezeichnet würden.

Beschluss vom 19. Januar 2006 – I ZB 11/04

 

Bundespatentgericht – Beschluss vom 31. März 2004 – 32 W (pat) 309/02

 

Karlsruhe, den 19. Januar 2006

Bundesgerichtshof

 

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