BGH: LOTTO ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke LOTTO -
Bundesgerichtshof
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat heute entschieden, dass die Marke LOTTO für die meisten Waren und
Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss.
Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16
Lotteriegesellschaften ist die Marke LOTTO u.a. für die Dienstleistungen
Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen
Geld- und Glücksspielen sowie für weitere im Zusammenhang mit der
Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und
Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung
dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt;
sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete
Eintragungs-verbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden,
weil eine mög-liche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der
Lotteriegesellschaften beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für
Dru-ckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien,
Beratung von Glücksspielern und Durchführung von
Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der
Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die
Waren Lotteriespiele und die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung
und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspie-len
gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte
Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung
Lotto als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele
zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden
werden könnte, dass sich die Bezeichnung Lotto im Verkehr als Hinweis auf
die betriebli-che Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine
solche Verkehrsdurch-setzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den
eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht
entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der
Gattungsbegriff Lotto sich in einen Hin-weis auf den Veranstalter des
jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis
der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das
Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass
es sich bei dem Wort Lotto um einen Begriff handele, der die wesentlichen
Eigen-schaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei
derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als
Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen
Verkehrskreise darin ei-nen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem
bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch
wenn Verbraucher Lotto mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in
Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwin-gend ein Beweis für einen
Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis.
Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass
die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Mono-pol zur
Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die
von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem
Gattungsbegriff bezeichnet würden.
Beschluss vom 19. Januar 2006 I ZB 11/04
Bundespatentgericht Beschluss vom 31. März 2004 32 W (pat) 309/02
Karlsruhe, den 19. Januar 2006
Bundesgerichtshof
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