BGH: Neue Verhandlung gegen Max Strauß wegen Schreiber - Provisionen notwendig

18.10.2005

Bundesgerichtshof

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im

Revisionsverfahren zum zweiten Mal mit dem System der Schmiergeld- und

Provisionszahlungen des Kaufmanns Karlheinz Schreiber befasst (siehe dazu

bereits Pressemitteilung Nr. 133/2004). Schreiber hatte diese Zahlungen an

prominente Personen aus Politik, Wirtschaft und Industrie geleistet. Dies

war auch Thema eines Untersuchungsaus-schusses des Deutschen Bundestags. Im

Zusammenhang mit diesem Komplex hat das Landgericht Augsburg den Angeklagten

Max Strauß wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen (Steuerjahre

1991 bis 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die

Revision des Angeklagten Strauß durch einstimmig gefassten Be-schluss

aufgehoben.

 

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte Schreiber den

Angeklagten für dessen Vermittlungsbemühungen im internationalen Flugzeug-

und Waffenhandel an Provisionszahlungen in Millionenhöhe, die Schreiber für

Flugzeugverkäufe der Firma Airbus nach Kanada und Thailand und einen Verkauf

von Fuchs-Spürpanzern durch den Thyssen-Konzern nach Saudi-Arabien erhalten

hatte. Die Anteile in Gesamthö-he von über 5 Mio. DM ließ Schreiber auf ein

von ihm in der Schweiz geführtes so genanntes Rubrikkonto mit der

Bezeichnung „Maxwell“ buchen. Zahlungen von dem Rubrikkonto an Strauß hat

das Landgericht nicht festgestellt. Gleichwohl wäre der Angeklagte, der die

Anteile nicht versteuerte, hierzu nach Auffassung des Landgerichts

verpflichtet gewesen, da er damit Einkünfte aus gewerblicher

„Lobbyistentätigkeit“ erzielt habe.

 

 

Der Bundesgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass

schon die Umbuchung der Gelder auf das Rubrikkonto einen der Besteuerung

zugrunde zu legenden Vermögenszufluss bei dem Angeklagten im Wege der

Treuhand bewirkt habe. Dies ergibt sich aus Grundsätzen, die der Senat in

seinem zum selben Komplex ergangenen Beschluss vom 11. November 2004 (5 StR

299/03 – dazu Presse-mitteilung Nr. 133/2004) aufgestellt hat, den das

Landgericht bei seinem bereits im Juli 2004 gefällten Urteil noch nicht

kannte. Auch die Annahme des Landgerichts, Strauß sei als gewerblicher

Lobbyist zur Bilanzierung und Versteuerung der ihm von Schreiber zugedachten

Anteile verpflichtet gewesen, hat der Bundesgerichtshof beanstandet. Die

entsprechenden Schlussfolgerungen des Landgerichts fanden in den

herangezogenen Indizien zum Motiv der Beteiligungen und zu Art und Umfang

der Unterstützung von Schreibers Geschäften durch den Angeklagten Strauß

keine ausreichend tragfähige Grundlage. Der Angeklagte wird sich nun erneut

vor dem Landgericht Augsburg zu verantworten haben.

 

 

Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 StR 65/05

 

Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 15.7.2004 - 501 Js 109007/00 10 KLs

 

Karlsruhe, den 17. Oktober 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

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