BGH: Notwendigkeit eines Warnhinweises bei der Anzeigenwerbung für Cigarillos bejaht
Bundesgerichtshof
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf Klage des Bundesverbandes der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände anders als die Vorinstanzen
erkannt, dass auch bei der Werbung für Cigarillos ein Warnhinweis zur
Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden muss.
Bereits im Jahre 1993 hatte er der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie
aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen
Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die
Tabakindustrie hielt in ihren "Werberichtlinien" bei der Werbung für
Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für
Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Senat
aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder
Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der
Lauterkeit, sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im
vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine
Gesundheit.
Der Bundesgerichtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung
ausgegangen, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das
Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die
hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines
Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche
Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von
Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von
Zigaretten.
Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 234/03
LG Offenburg, Urteil vom 14. Mai 2003 5 O 16/03 ./.
OLG Karlsruhe in Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2003 4 U 99/03
Karlsruhe, den 11. August 2006
Bundesgerichtshof
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