BGH: Notwendigkeit eines Warnhinweises bei der Anzeigenwerbung für Cigarillos bejaht

14.08.2006

Bundesgerichtshof

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat auf Klage des Bundesverbandes der

Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände anders als die Vorinstanzen

erkannt, dass auch bei der Werbung für Cigarillos ein Warnhinweis zur

Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden muss.

Bereits im Jahre 1993 hatte er der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie

aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen

Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die

Tabakindustrie hielt in ihren "Werberichtlinien" bei der Werbung für

Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für

Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Senat

aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder

Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der

Lauterkeit, sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im

vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine

Gesundheit.

Der Bundesgerichtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung

ausgegangen, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das

Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die

hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines

Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche

Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von

Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von

Zigaretten.

Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 234/03

LG Offenburg, Urteil vom 14. Mai 2003 5 O 16/03 ./.

OLG Karlsruhe in Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2003 4 U 99/03

Karlsruhe, den 11. August 2006

Bundesgerichtshof

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