BGH: Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

30.06.2006

Bundesgerichtshof

Das Kammergericht in Berlin hat fünf frühere Mitglieder einer

"Revolutionären Zelle (RZ)" wegen Rädelsführerschaft bzw. Mitgliedschaft in

einer terroristischen Vereini-gung, wegen Herbeiführens einer

Sprengstoffexplosion u. a. nach einer Hauptver-handlungsdauer von annähernd

drei Jahren am 18.3.2004 zu Freiheitsstrafen zwi-schen zwei Jahren und zehn

Monaten und vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagten gehörten seit mindestens 1985 einer in Berlin gebildeten

"Revoluti-onären Zelle" an, die aus Sicherheitsgründen zunächst in zwei

getrennte Gruppen aufgeteilt war, jedoch gemeinsam agierte. Gegenstand der

Verurteilung sind u. a. die Schusswaffenanschläge auf den Leiter der

Ausländerbehörde Harald Hollenberg am 28.10.1986 und auf den Vorsitzenden

eines Senates für Asylsachen am Bundesver-waltungsgericht Dr. Korbmacher am

1.9.1987 sowie die Sprengstoffanschläge auf die Zentrale Sozialhilfestelle

für Asylbewerber am 6.2.1987 und auf die Siegessäule am 15.1.1991. Das

Verfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beweisführung

weitgehend auf der Aussage eines Kronzeugen beruht. Nach einem

Sprengstoffdiebstahl waren die Ermittlungsbehörden auf die Spur des weiteren

frü-heren Mitglieds der Revolutionären Zellen, T. M., gestoßen und konnten

diesen als Kronzeugen gewinnen.

Der als Rädelsführer verurteilte Angeklagte Schindler hat sein Urteil

akzeptiert. Die vier anderen Angeklagten haben Revision eingelegt. Die

Rechtsmittel der Angeklag-ten B. und H. hat der 3. Strafsenat bereits am 20.

April 2006 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen

wurde über die Revisionen der An-geklagten E. und G. auf Antrag des

Generalbundesanwalts in öffentlicher Sitzung verhandelt. Beide

Beschwerdeführer machten mit ihren Revisionen u. a. und inso-weit unter

Berufung auf die ursprüngliche Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls

jeweils geltend, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ohne ihre

Verteidi-ger stattgefunden habe. Insoweit war das Protokoll später

berichtigt worden, was die Beschwerdeführer für unbeachtlich gehalten haben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten E. am gleichen Tage

ver-worfen, weil das ursprüngliche Protokoll widersprüchlich und damit nicht

beweiskräf-tig war. Es durfte ohne weiteres berichtigt werden.

Die Beratung über die Revision des Angeklagten G. dauert noch an. Der Senat

wird am 11. August 2006 die Hauptverhandlung fortsetzen.

Urteil vom 29. Juni 2006 – 3 StR 284/05

 

Kammergericht in Berlin – Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2

 

Karlsruhe, den 29. Juni 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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