BGH: Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen
Bundesgerichtshof
Das Kammergericht in Berlin hat fünf frühere Mitglieder einer
"Revolutionären Zelle (RZ)" wegen Rädelsführerschaft bzw. Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereini-gung, wegen Herbeiführens einer
Sprengstoffexplosion u. a. nach einer Hauptver-handlungsdauer von annähernd
drei Jahren am 18.3.2004 zu Freiheitsstrafen zwi-schen zwei Jahren und zehn
Monaten und vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten gehörten seit mindestens 1985 einer in Berlin gebildeten
"Revoluti-onären Zelle" an, die aus Sicherheitsgründen zunächst in zwei
getrennte Gruppen aufgeteilt war, jedoch gemeinsam agierte. Gegenstand der
Verurteilung sind u. a. die Schusswaffenanschläge auf den Leiter der
Ausländerbehörde Harald Hollenberg am 28.10.1986 und auf den Vorsitzenden
eines Senates für Asylsachen am Bundesver-waltungsgericht Dr. Korbmacher am
1.9.1987 sowie die Sprengstoffanschläge auf die Zentrale Sozialhilfestelle
für Asylbewerber am 6.2.1987 und auf die Siegessäule am 15.1.1991. Das
Verfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beweisführung
weitgehend auf der Aussage eines Kronzeugen beruht. Nach einem
Sprengstoffdiebstahl waren die Ermittlungsbehörden auf die Spur des weiteren
frü-heren Mitglieds der Revolutionären Zellen, T. M., gestoßen und konnten
diesen als Kronzeugen gewinnen.
Der als Rädelsführer verurteilte Angeklagte Schindler hat sein Urteil
akzeptiert. Die vier anderen Angeklagten haben Revision eingelegt. Die
Rechtsmittel der Angeklag-ten B. und H. hat der 3. Strafsenat bereits am 20.
April 2006 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen
wurde über die Revisionen der An-geklagten E. und G. auf Antrag des
Generalbundesanwalts in öffentlicher Sitzung verhandelt. Beide
Beschwerdeführer machten mit ihren Revisionen u. a. und inso-weit unter
Berufung auf die ursprüngliche Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls
jeweils geltend, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ohne ihre
Verteidi-ger stattgefunden habe. Insoweit war das Protokoll später
berichtigt worden, was die Beschwerdeführer für unbeachtlich gehalten haben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten E. am gleichen Tage
ver-worfen, weil das ursprüngliche Protokoll widersprüchlich und damit nicht
beweiskräf-tig war. Es durfte ohne weiteres berichtigt werden.
Die Beratung über die Revision des Angeklagten G. dauert noch an. Der Senat
wird am 11. August 2006 die Hauptverhandlung fortsetzen.
Urteil vom 29. Juni 2006 3 StR 284/05
Kammergericht in Berlin Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2
Karlsruhe, den 29. Juni 2006
Bundesgerichtshof
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