BGH: Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene Schnittverletzungen

29.03.2006

Bundesgerichtshof

Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer

Super-marktkette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und

vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke. Die Maschine

ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man,

um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom

Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf. Der Kläger behauptet, er

habe sich beim Reinigen der Kleisterwan-ne erhebliche Schnittverletzungen an

der Hand zugezogen, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz.

Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 € Schmer-zensgeld zugesprochen. Das

Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen und die Revision

zugelassen.

Der unter anderem für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH

hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht

hat zwar fälsch-lich eine Haftung auf der Grundlage des

Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Be-klagte haftet dem Kläger jedoch

wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,

der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines

technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Be-ginn des

Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob

es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte

Tapetenkleis-termaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht

von dieser Be-schaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht

entgratet wurden und des-halb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte

hat dies zu vertreten. Ihr Ver-schulden wird nach dem Gesetz vermutet;

deshalb hätte sie darlegen müssen, inwie-fern sie ihrer Untersuchungspflicht

nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächli-ches Vorbringen in den

Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend

erachtet.

Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05

 

AG Bonn - 3 C 55/04 ./. LG Bonn - 6 S 242/04

 

Karlsruhe, den 28. März 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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Mitteilung im Nachgang zur Pressemitteilung 53/2006

 

 

Zu der Pressemitteilung Nr. 53/2006 vom 28. März 2006 wird klarstellend

darauf hingewiesen, dass Beklagte nicht die Supermarktkette war. Die Klage

richtete sich gegen den Unternehmer, der die Tapetenkleistermaschine aus

China importiert und an die Supermarktkette veräußert hat.

 

 

Bundesgerichtshof

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