BGH: Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene Schnittverletzungen
Bundesgerichtshof
Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer
Super-marktkette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und
vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke. Die Maschine
ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man,
um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom
Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf. Der Kläger behauptet, er
habe sich beim Reinigen der Kleisterwan-ne erhebliche Schnittverletzungen an
der Hand zugezogen, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 Schmer-zensgeld zugesprochen. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen und die Revision
zugelassen.
Der unter anderem für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH
hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht
hat zwar fälsch-lich eine Haftung auf der Grundlage des
Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Be-klagte haftet dem Kläger jedoch
wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,
der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines
technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Be-ginn des
Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob
es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte
Tapetenkleis-termaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht
von dieser Be-schaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht
entgratet wurden und des-halb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte
hat dies zu vertreten. Ihr Ver-schulden wird nach dem Gesetz vermutet;
deshalb hätte sie darlegen müssen, inwie-fern sie ihrer Untersuchungspflicht
nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächli-ches Vorbringen in den
Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend
erachtet.
Urteil vom 28. März 2006 VI ZR 46/05
AG Bonn - 3 C 55/04 ./. LG Bonn - 6 S 242/04
Karlsruhe, den 28. März 2006
Bundesgerichtshof
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Mitteilung im Nachgang zur Pressemitteilung 53/2006
Zu der Pressemitteilung Nr. 53/2006 vom 28. März 2006 wird klarstellend
darauf hingewiesen, dass Beklagte nicht die Supermarktkette war. Die Klage
richtete sich gegen den Unternehmer, der die Tapetenkleistermaschine aus
China importiert und an die Supermarktkette veräußert hat.
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