BGH: Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig
Bundesgerichtshof
Das Landgericht Hagen hat die drei erheblich und einschlägig vorbestraften
Ange-klagten am 10. Juni 2005 wegen einer Vielzahl von bewaffneten
Raubüberfällen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004
begangen hatten, zu Gesamtfrei-heitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren
verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die
Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung be-reits 74, 73 und 64 Jahre
alt waren ("Opa-Bande"). Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen
gegen die Höhe der verhängten Strafen, die vermutlich ihre je-weilige
Restlebensdauer überschreite. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe
erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in
Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung möglich sei,
eine unverhältnis-mäßig niedrig erscheinende Strafe zu verhängen. Dem ist
der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Die Strafe müsse gerechter
Schuldausgleich sein. Zwar müsse einem Straftäter unter
Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verblei-ben, wieder
der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass je-der
Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben
müsse, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu
werden, ge-be es aber nicht. Insbesondere könne sich aus dem Lebensalter
eines Angeklagten etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur
Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben.
Da das Landgericht alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände,
insbe-sondere auch das fortgeschrittene Alter der Angeklagten, gesehen und
rechtsfehler-frei gewichtet hatte, wurden die Revisionen der Angeklagten
verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05
Landgericht Hagen - Entscheidung vom 10.6.2005 - 44 KLs 600 Js 205/04 (1/05)
Karlsruhe, den 27. April 2006
Bundesgerichtshof
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