BGH: Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

02.05.2006

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Hagen hat die drei erheblich und einschlägig vorbestraften

Ange-klagten am 10. Juni 2005 wegen einer Vielzahl von bewaffneten

Raubüberfällen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004

begangen hatten, zu Gesamtfrei-heitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren

verurteilt. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die

Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung be-reits 74, 73 und 64 Jahre

alt waren ("Opa-Bande"). Die Angeklagten wandten sich mit ihren Revisionen

gegen die Höhe der verhängten Strafen, die vermutlich ihre je-weilige

Restlebensdauer überschreite. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe

erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in

Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung möglich sei,

eine unverhältnis-mäßig niedrig erscheinende Strafe zu verhängen. Dem ist

der Bundesgerichtshof nicht gefolgt: Die Strafe müsse gerechter

Schuldausgleich sein. Zwar müsse einem Straftäter unter

Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verblei-ben, wieder

der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass je-der

Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben

müsse, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu

werden, ge-be es aber nicht. Insbesondere könne sich aus dem Lebensalter

eines Angeklagten etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur

Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben.

Da das Landgericht alle für die Strafzumessung bestimmenden Umstände,

insbe-sondere auch das fortgeschrittene Alter der Angeklagten, gesehen und

rechtsfehler-frei gewichtet hatte, wurden die Revisionen der Angeklagten

verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05

 

Landgericht Hagen - Entscheidung vom 10.6.2005 - 44 KLs 600 Js 205/04 (1/05)

 

Karlsruhe, den 27. April 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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