BGH: Verurteilung eines Landrats wegen Untreue rechtskräftig
Bundesgerichtshof
Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten, einen derzeit aufgrund des
Urteils vom Dienst suspendierten Landrat, wegen Untreue in sieben Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kandidierte der Angeklagte für die
Landratswahl 2000 im Landkreis Gotha. Für Unterstützung im Wahlkampf
versprach er Dritten, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen nach
einem Wahlsieg im Landratsamt zu beschäftigen. So sollte beispielsweise sein
Wahlkampfmanager für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern einen - noch
nicht konkret bestimmten - Posten als Amtsleiter erhalten. Nach seinem
Amtsantritt am 1. Juli 2000 setzte der Angeklagte die beabsichtigten
Personalveränderungen in die Tat um. Obwohl die Verwaltung ohne
Einschränkungen handlungsfähig war und Mitarbeiter ihm gegenüber Bedenken
hinsichtlich der Neueinstellungen äußerten, verfügte er im Rahmen einer
"Eilentscheidung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Ordnung im Landkreis Gotha" schriftlich die Einstellung von
insgesamt 16 Personen, wobei er jeweils deren Arbeitsbeginn, die konkrete
Tätigkeit und die Vergütungsgruppe festsetzte. Sieben dieser Fälle hat das
Landgericht als Untreue (§ 266 StGB) gewertet, weil die eingestellten
Personen für die von ihnen besetzten Stellen auf Grund ihrer Ausbildung,
Fachkenntnisse und bisherigen beruflichen Tätigkeit von vornherein nicht
geeignet waren. Der Kreistag verabschiedete im Oktober 2000 einen den
Personalentscheidungen angepassten Stellenplan im Wege des
Nachtragshaushalts. Nach fruchtloser Beanstandung beendete das Thüringer
Landesverwaltungsamt die Arbeitsverhältnisse mit den sieben Personen zum 31.
Dezember 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten sie eine Bruttovergütung
von insgesamt 247.579,50 DM. Die Strafkammer hat diese Vergütung in voller
Höhe als dem Angeklagten zuzurechnenden Schaden für den Landkreis gewertet.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat
hat zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte seine ihm als Landrat
obliegende Vermögensbetreuungspflicht zum einen dadurch missbraucht habe,
dass die Einstellung der vorgenannten Personen erfolgte, ohne dass hierfür
im Haushaltsplan des Landkreises Stellen vorhanden gewesen seien. Zum
anderen liege ein Missbrauch darin, dass die Eingestellten nicht über die
erforderlichen Qualifikationen für ihr Amt verfügten und zudem das
vorgegebene Auswahlverfahren nicht eingehalten worden ist. Der dem Kreis
Gotha entstandene Schaden bestehe in den gezahlten Vergütungen. Hierbei sei
es nicht von Belang, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen der neu
eingestellten Personen zu bewerten seien. Deren Tätigkeit wäre ansonsten von
ohnehin bei der Kreisverwaltung beschäftigten Mitarbeitern erbracht worden,
so dass es sich bei den Gehaltszahlungen an die Eingestellten um
zusätzliche, ansonsten nicht angefallene Aufwendungen gehandelt habe. Der
vom Kreistag beschlossene Nachtragshaushalt stelle schließlich auch keine
Kompensation des bereits eingetretenen Schadens dar.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 26. April 2006 - 2 StR 515/05
Landgericht Erfurt Entscheidung vom 24. März 2005 - 571 Js 34423/00 - 1
KLs
Karlsruhe, den 26. April 2006
Bundesgerichtshof
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