BGH: Verurteilungen im „Berliner Bankenskandal“ rechtskräftig

20.03.2006

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. Februar 2005 die Angeklagten Z.

und D. wegen mehrerer Fälle unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines

Kreditinstituts im Jahresabschluss in Tateinheit mit unrichtigen Angaben

gegenüber einem Abschlussprüfer zu Gesamtgeldstrafen von 270 bzw. 300

Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten die beiden früheren Mitglieder des

Vorstands der Landesbank Berlin (LBB) und andere Vorstandsmitglieder der LBB

mehrere persönlich unbegrenzt haftende Gesellschafter einer

Tochterbankgesellschaft bzw. konzernverbundener

Immobilienfondsgesellschaften durch Erklärungen im Innenverhältnis von

ihrer gesetzlichen Haftung freigestellt. Gleichwohl hatten die Angeklagten

in den Jahresabschlüssen 1997, 1998 und 1999 die sich aus den

Freistellungserklärungen für die LBB ergebenden Eventualverbindlichkeiten

nicht ausgewiesen. Auch hatten sie gegenüber den Jahresabschlussprüfern die

Freistellungserklärungen nicht angegeben, vielmehr (in den sogenannten

Vollständigkeitserklärungen) behauptet, es bestünden keine weiteren

Eventualverbindlichkeiten als in den genannten Jahresabschlüssen vermerkt

seien.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 9. März 2006 - 5 StR 430/05

 

LG Berlin – Entscheidung vom 7.2.2006 - 2 StB 26/02 (526) KLs (16/03)

 

Karlsruhe, den 17. März 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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