BGH: Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

11.05.2006

Bundesgerichtshof

Erstmals war der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs im

Revisionsver-fahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im

Zusammenhang mit dem sog. „Wuppertaler Korruptionsskandal“ befasst. Dabei

ging es um Vorteilszu-wendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen

Wuppertaler SPD-Stadtrat.

Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen

Vorteilsan-nahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen

und wegen ver-suchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und auch die Vollstreckung

dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht

einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu

einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger)

Straf-senat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht

festgestellten Geld-flüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur

für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen,

sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der

Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Mit-glieder kommunaler

Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht

zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter

Ver-waltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des

Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich

engeren Voraus-setzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des

gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit

von Korruption, das in allen an-deren Bereichen der Wirtschaft und

Verwaltung bereits zu einer erheblichen Auswei-tung der Strafbarkeit geführt

hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberi-schen

Handlungsbedarf.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof

gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem

Gesichtspunkt der Abgeordne-tenbestechung zu würdigen haben.

Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05

 

Landgericht Wuppertal – 26 KLs 835 Js 19/01

 

Karlruhe, den 9. Mai 2006

Bundesgerichtshof

 

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