BGH: Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben
Bundesgerichtshof
Erstmals war der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs im
Revisionsver-fahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im
Zusammenhang mit dem sog. Wuppertaler Korruptionsskandal befasst. Dabei
ging es um Vorteilszu-wendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen
Wuppertaler SPD-Stadtrat.
Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen
Vorteilsan-nahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen
und wegen ver-suchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und auch die Vollstreckung
dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht
einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu
einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger)
Straf-senat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht
festgestellten Geld-flüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur
für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen,
sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der
Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Mit-glieder kommunaler
Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht
zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter
Ver-waltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich
engeren Voraus-setzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des
gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit
von Korruption, das in allen an-deren Bereichen der Wirtschaft und
Verwaltung bereits zu einer erheblichen Auswei-tung der Strafbarkeit geführt
hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberi-schen
Handlungsbedarf.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof
gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem
Gesichtspunkt der Abgeordne-tenbestechung zu würdigen haben.
Urteil vom 9. Mai 2006 5 StR 453/05
Landgericht Wuppertal 26 KLs 835 Js 19/01
Karlruhe, den 9. Mai 2006
Bundesgerichtshof
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