BGH verwirft Revision einer privaten Altenpflegerin gegen Verurteilung wegen Habgier- und Heimtückemordes an 89-jähriger Frau aus München
Bundesgerichtshof
Das Landgericht München I hat die jetzt 59-jährige Angeklagte M. G. wegen
Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
der Schuld der Angeklagten festgestellt. Nach den getroffenen Feststellungen
betreute diese als private Altenpflegerin seit August des Jahres 2000 in
München eine 89-jährige Frau. Sie nutzte dabei ihre Vertrauensposition aus
und brauchte große Teile des Barver-mögens der älteren Dame auf. Im Oktober
2001 hatte diese die Angeklagte als Al-leinerbin eingesetzt, die danach am
baldigen Eintritt des Erbfalls interessiert war. Insbesondere wollte sie
sich so auch das Eigentum an der Wohnung der von ihr Ge-pflegten
verschaffen. Um zu verhindern, dass von Seiten der Bekannten der später
Getöteten auf eine Änderung ihrer testamentarischen Begünstigung gedrängt
wurde, schottete sie diese fast völlig von Außenkontakten ab, bewirkte einen
Wechsel des Hausarztes und spiegelte der neu beauftragten Hausärztin des
Opfers wahrheitswid-rig vor, diese leide an schweren Schmerzen. Die Ärztin
ließ sich von den medizini-schen Kenntnissen der ausgebildeten
Krankenschwester leiten, vertraute ihr und verordnete wie gewünscht ohne
eigenständige Untersuchung Schmerzmittel sowie verschiedene zentral dämpfend
wirkende Medikamente. Diese verabreichte die An-geklagte dem Opfer, das
dadurch in einen Verwirrtheitszustand geriet. Schließlich erreichte sie bei
der Ärztin, dass diese extrem starke opiathaltige Schmerzmittel ver-schrieb,
die sie überdosiert zuführte. Die Angeklagte hoffte, dass die von ihr
betreute ältere Frau nach Gabe dieser Arzneien versterben würde. Dabei
nutzte sie bei der Medikamentengabe das ihr entgegengebrachte Vertrauen
ihres Opfers aus, weshalb das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke
bejaht hat. Da die Angeklagte überdies von dem Motiv geleitet war,
möglichst schnell den Erbfall herbeizuführen, ist das Landgericht auch von
der Erfüllung des Mordmerkmals der Habgier ausge-gangen.
Entgegen der Erwartung der Angeklagten überlebte das Opfer zunächst die
medizi-nisch nicht indizierte und überdosierte Gabe der Medikamente knapp
drei Wochen. Nachdem auf Anregung einer Freundin des Opfers ein
Betreuungsverfahren für die-se eingeleitet war und eine Mitarbeiterin der
Betreuungsstelle erschien, fürchtete die Angeklagte die Entdeckung der von
ihr zu verantwortenden finanziellen Unregelmä-ßigkeiten im Hinblick auf das
Vermögen des Opfers, den Widerruf ihrer Erbeinset-zung und die "Enttarnung"
ihres Handelns. In der Nacht vom 16. auf den 17. No-vember 2001 tötete sie
deshalb das Opfer durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer "weichen
Bedeckung". Unmittelbar zuvor hatte sie einen anderen Arzt um
Sterbebegleitung für das Opfer gebeten. Dieser bescheinigte schließlich
einen na-türlichen Tod und übersah zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des
Opfers.
Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein weiches Ersticken
festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen
worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines
Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen,
nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der
Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen,
wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe
über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.
Beschluss vom 8. September 2005 - 1 StR 323/05
LG München I - 1 Ks 128 Js 11 976/03
Karlsruhe, den 19. September 2005
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