BGH zu Werbeschildern auf Kraftfahrzeuganhängern
Bundesgerichtshof
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e.V. dar-über zu entscheiden, ob das Abstellen von
Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschil-dern im öffentlichen Straßenraum
wettbewerbswidrig ist, wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
nicht vorliegt.
Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit
Werbe-schildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung gese-hen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das
Landesstraßengesetz versto-ße. Dieser Verstoß führe zur
Wettbewerbswidrigkeit.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne
offen blei-ben, ob die Beklagte durch das Abstellen von
Kraftfahrzeuganhängern mit Werbe-schildern im öffentlichen Straßenraum gegen
das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine
Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbs-rechtlich unlauter
handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu
bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die
Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der
gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht
dazu, das Verhalten im Wett-bewerb zu regeln. Auswirkungen auf den
Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser
öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer
Wettbewerbsklage unterbunden werden.
Urteil vom 11. Mai 2006 I ZR 250/03
LG Frankfurt am Main Entscheidung vom 7. August 2002 - 2/6 O 172/02 ./.
OLG Frankfurt am Main Entscheidung vom 2. Oktober 2003 - 6 U 167/02
Karlsruhe, den 11. Mai 2006
Bundesgerichtshof
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