BGH zu Werbeschildern auf Kraftfahrzeuganhängern

17.05.2006

Bundesgerichtshof

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung

unlauteren Wettbewerbs e.V. dar-über zu entscheiden, ob das Abstellen von

Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschil-dern im öffentlichen Straßenraum

wettbewerbswidrig ist, wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

nicht vorliegt.

Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit

Werbe-schildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige

Sondernutzung gese-hen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das

Landesstraßengesetz versto-ße. Dieser Verstoß führe zur

Wettbewerbswidrigkeit.

Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß

gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne

offen blei-ben, ob die Beklagte durch das Abstellen von

Kraftfahrzeuganhängern mit Werbe-schildern im öffentlichen Straßenraum gegen

das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine

Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbs-rechtlich unlauter

handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu

bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die

Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der

gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht

dazu, das Verhalten im Wett-bewerb zu regeln. Auswirkungen auf den

Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser

öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer

Wettbewerbsklage unterbunden werden.

Urteil vom 11. Mai 2006 – I ZR 250/03

 

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7. August 2002 - 2/6 O 172/02 ./.

 

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 2. Oktober 2003 - 6 U 167/02

 

Karlsruhe, den 11. Mai 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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Angela Haasters

 

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