BGH zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug nehmenden Regelung im Dienstvertrag eines Sparkassenvorstands in den neuen Bundesländern
Bundesgerichtshof
Der II. Zivilsenat hatte über dienstvertragliche, entsprechend dem
Beamtenversor-gungsrecht für Zeitbeamte geregelte Versorgungsansprüche eines
ehemaligen Vor-standsmitglieds einer sächsischen Sparkasse zu entscheiden.
Dem aus den alten Bundesländern stammenden Kläger war nach der
Wiederverei-nigung als Vorstandsmitglied einer Kreissparkasse im
Beitrittsgebiet dienstvertraglich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen für Beamte auf Zeit zuge-sagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf
Jahre begrenzten Amtszeit fusionierte dieses Kreditinstitut unter anderem
mit der beklagten Sparkasse, die in den Dienstvertrag mit dem Kläger
eintrat. Die Beklagte kündigte sodann - was vertraglich zulässig war - aus
Anlass der Fusion das Dienstverhältnis.
1. In einem Vorprozess haben die Parteien darum gestritten, ob der
seinerzeit etwa 44 Jahre alte Kläger ab seinem Ausscheiden aus dem
Vorstandsamt bis zum 65. Lebensjahr Versorgung beanspruchen kann. Das
Landgericht sprach dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypothetischen)
Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Ver-tragslaufzeit zu. Nachdem das
Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu
in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der II. Zivil-senat durch Urteil
vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landge-richtliche
Urteil wiederhergestellt.
Bereits in jenem Urteil hatte der Senat für Recht erkannt, dass nach dem
eindeuti-gen Wortlaut des Vertrags dem Kläger bei fusionsbedingter Kündigung
der Sparkas-se zwar einerseits eine Versorgung schon ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens zu-stehe, diese aber andererseits unmissverständlich auf den
Zeitraum bis zum hypothetischen normalen Ablauf des Dienstverhältnisses
begrenzt sei. Auch aus den vertraglich im Wege einer Vollverweisung in Bezug
genommenen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte auf Zeit
sei ein lebenslanger Versor-gungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der
Dienstzeit nicht abzuleiten, weil der Klä-ger insoweit mit Ablauf der
(fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlas-senen Beamten auf
Zeit gleichstehe.
2. Im vorliegenden Folgeprozess macht der Kläger - gestützt auf dieselben
Regelun-gen des Dienstvertrages - im Wege der Feststellungsklage künftige
Altersruhegeld- und Beihilfeansprüche für die Zeit nach Vollendung seines
65. Lebensjahres geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der
Berufungsinstanz hat der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner
nunmehr als Hauptbegehren weiterverfolgten ursprünglichen Klageanträge
hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Be-klagten zur Gewährung
eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Gesetzes über die betriebliche
Altersversorgung (BetrAVG) begehrt. Das Berufungsgericht hat den
Hauptanträgen überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die
vom Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision der
Sparkasse sowie die Anschlussrevision des Klägers.
Der II. Zivilsenat hat unter Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels des
Klägers das klageabweisende Landgerichtsurteil hinsichtlich sämtlicher
Hauptanträge wie-derhergestellt und die Sache im Übrigen lediglich zur
Entscheidung über den bislang noch nicht beschiedenen Hilfsantrag des
Klägers an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Der Senat hat die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den
einschlägi-gen Vertragsklauseln des Dienstvertrags einen mit Vollendung des
65. Lebensjahres (neu) beginnenden Versorgungsanspruch des Klägers ableiten
wollte, als rechtlich nicht haltbar erachtet; denn sie steht in
unüberbrückbarem Widerspruch zu der Aus-legung derselben Vertragsklauseln
durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum lässt für einen über die im
Vertrag eindeutig festgelegte Begrenzung hinaus-gehenden Versorgungsanspruch
des Klägers nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Eine solche eindeutige
Vertragsregelung kann nicht durch - vom Oberlandesgericht angestellte -
bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden.
Urteil vom 6. Februar 2006 II ZR 136/04
LG Leipzig - 11 O 4056/03 ./. OLG Dresden - 7 U 66/04
Karlsruhe, den 6. Februar 2006
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