BGH zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug nehmenden Regelung im Dienstvertrag eines Sparkassenvorstands in den neuen Bundesländern

07.02.2006

Bundesgerichtshof

Der II. Zivilsenat hatte über dienstvertragliche, entsprechend dem

Beamtenversor-gungsrecht für Zeitbeamte geregelte Versorgungsansprüche eines

ehemaligen Vor-standsmitglieds einer sächsischen Sparkasse zu entscheiden.

Dem aus den alten Bundesländern stammenden Kläger war nach der

Wiederverei-nigung als Vorstandsmitglied einer Kreissparkasse im

Beitrittsgebiet dienstvertraglich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen

Grundsätzen für Beamte auf Zeit zuge-sagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf

Jahre begrenzten Amtszeit fusionierte dieses Kreditinstitut unter anderem

mit der beklagten Sparkasse, die in den Dienstvertrag mit dem Kläger

eintrat. Die Beklagte kündigte sodann - was vertraglich zulässig war - aus

Anlass der Fusion das Dienstverhältnis.

1. In einem Vorprozess haben die Parteien darum gestritten, ob der

seinerzeit etwa 44 Jahre alte Kläger ab seinem Ausscheiden aus dem

Vorstandsamt bis zum 65. Lebensjahr Versorgung beanspruchen kann. Das

Landgericht sprach dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypothetischen)

Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Ver-tragslaufzeit zu. Nachdem das

Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu

in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der II. Zivil-senat durch Urteil

vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landge-richtliche

Urteil wiederhergestellt.

Bereits in jenem Urteil hatte der Senat für Recht erkannt, dass nach dem

eindeuti-gen Wortlaut des Vertrags dem Kläger bei fusionsbedingter Kündigung

der Sparkas-se zwar einerseits eine Versorgung schon ab dem Zeitpunkt des

Ausscheidens zu-stehe, diese aber andererseits unmissverständlich auf den

Zeitraum bis zum hypothetischen normalen Ablauf des Dienstverhältnisses

begrenzt sei. Auch aus den vertraglich im Wege einer Vollverweisung in Bezug

genommenen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte auf Zeit

sei ein lebenslanger Versor-gungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der

Dienstzeit nicht abzuleiten, weil der Klä-ger insoweit mit Ablauf der

(fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlas-senen Beamten auf

Zeit gleichstehe.

2. Im vorliegenden Folgeprozess macht der Kläger - gestützt auf dieselben

Regelun-gen des Dienstvertrages - im Wege der Feststellungsklage künftige

Altersruhegeld- und Beihilfeansprüche für die Zeit nach Vollendung seines

65. Lebensjahres geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der

Berufungsinstanz hat der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner

nunmehr als Hauptbegehren weiterverfolgten ursprünglichen Klageanträge

hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Be-klagten zur Gewährung

eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Gesetzes über die betriebliche

Altersversorgung (BetrAVG) begehrt. Das Berufungsgericht hat den

Hauptanträgen überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die

vom Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision der

Sparkasse sowie die Anschlussrevision des Klägers.

Der II. Zivilsenat hat – unter Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels des

Klägers – das klageabweisende Landgerichtsurteil hinsichtlich sämtlicher

Hauptanträge wie-derhergestellt und die Sache im Übrigen lediglich zur

Entscheidung über den bislang noch nicht beschiedenen Hilfsantrag des

Klägers an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.

Der Senat hat die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den

einschlägi-gen Vertragsklauseln des Dienstvertrags einen mit Vollendung des

65. Lebensjahres (neu) beginnenden Versorgungsanspruch des Klägers ableiten

wollte, als rechtlich nicht haltbar erachtet; denn sie steht in

unüberbrückbarem Widerspruch zu der Aus-legung derselben Vertragsklauseln

durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum lässt für einen über die im

Vertrag eindeutig festgelegte Begrenzung hinaus-gehenden Versorgungsanspruch

des Klägers nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Eine solche eindeutige

Vertragsregelung kann nicht durch - vom Oberlandesgericht angestellte -

bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Urteil vom 6. Februar 2006 – II ZR 136/04

 

LG Leipzig - 11 O 4056/03 ./. OLG Dresden - 7 U 66/04

 

Karlsruhe, den 6. Februar 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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