BGH zur Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

10.04.2006

Bundesgerichtshof

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage

zu ent-scheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die

Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren

Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei

Auftragserteilung nicht vereinbart wor-den war, eine Taxe im Sinne von § 632

Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs.

2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein

soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316,

315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung

nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landge-richt Berlin war davon

ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten

festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005,

56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine

solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige

ha-be vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das

Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 – 5 S 2896/04).

In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer

Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat

entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens

über einen Kraftfahr-zeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach

schuldet der Auftragge-ber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und

eine Taxe nicht besteht, die übli-che Vergütung. Die Feststellung, welche

Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein

genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare

Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632

Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen

lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer

bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das

Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter

Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine

solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben

die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der

Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche

Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen,

dass der Sachverständige die Ver-gütung nach billigem Ermessen bestimmen

kann. Wenn er dabei für Routinegutach-ten eine an der Schadenshöhe

orientierte angemessene Pauschalierung seiner Ho-norare vornimmt,

überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten

Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05

 

AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 341/04 - Entscheidung vom 17.11.2004 ./. LG

Berlin - 56 S 121/04 - Entscheidung vom 08.04.2005

 

und

 

AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - Entscheidung vom 15.04.2004 ./. LG

Traunstein - 5 S 2896/04 – Entscheidung vom 29.07.2005;

 

Karlsruhe, den 4. April 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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