BGH zur Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Bundesgerichtshof
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage
zu ent-scheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die
Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren
Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei
Auftragserteilung nicht vereinbart wor-den war, eine Taxe im Sinne von § 632
Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs.
2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein
soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316,
315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landge-richt Berlin war davon
ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten
festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005,
56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine
solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige
ha-be vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das
Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 5 S 2896/04).
In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer
Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat
entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens
über einen Kraftfahr-zeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach
schuldet der Auftragge-ber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und
eine Taxe nicht besteht, die übli-che Vergütung. Die Feststellung, welche
Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein
genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare
Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632
Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen
lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer
bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das
Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter
Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine
solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben
die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.
Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der
Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche
Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen,
dass der Sachverständige die Ver-gütung nach billigem Ermessen bestimmen
kann. Wenn er dabei für Routinegutach-ten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Ho-norare vornimmt,
überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05
AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 341/04 - Entscheidung vom 17.11.2004 ./. LG
Berlin - 56 S 121/04 - Entscheidung vom 08.04.2005
und
AG Mühldorf a. Inn - 2 C 1190/03 - Entscheidung vom 15.04.2004 ./. LG
Traunstein - 5 S 2896/04 Entscheidung vom 29.07.2005;
Karlsruhe, den 4. April 2006
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