BGH: Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen
Bundesgerichtshof
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte - aufgrund einer vom
Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde - über die Frage zu
entscheiden, wie ein Ur-teil vollstreckt werden kann, das den Vermieter
einer Mietwohnung verpflichtet, ord-nungsgemäße Betriebskostenabrechnungen
für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen.
Diese Frage ist von den Gerichten bisher unterschiedlich beantwortet worden:
Wie vom Beschwerdegericht wird teilweise die Ansicht vertreten, der Mieter,
der das Urteil erwirkt habe, müsse sich gerichtlich ermächtigen lassen, die
Betriebskostenab-rechnungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten
(z.B. einen Sachver-ständigen) erstellen zu lassen (§ 887 ZPO).
Nach anderer Ansicht kommt eine Zwangsvollstreckung in dieser Weise
grundsätz-lich nicht in Betracht. Die Verurteilung zur Erteilung einer
Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme
ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge (sog. nicht
vertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO). Sie sei deshalb so durchzusetzen,
dass der Vermieter auf Antrag des Mieters durch Zwangsgeld und - falls
dieses nicht beigetrieben werden könne - durch Zwangshaft dazu anzuhalten
sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Der Bundesgerichtshof hat dieser zweiten Ansicht zugestimmt. Bei der
Verurteilung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe
es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei
dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr aufgrund seiner besonderen
Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche Kosten im Einzelnen angefallen
seien. Eine solche Rechnungsle-gung sei nur ihm möglich.
Beschluss vom 11. Mai 2006 I ZB 94/05
Landgericht Berlin - Beschluss vom 11. August 2005 - 62 T 89/05 ./.
Amtsgericht Tiergarten - Beschluss vom 30. Mai 2005 - 5 C 321/04
Karlsruhe, den 8. Juni 2006
Bundesgerichtshof
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