BGH: Zwangsvollstreckung bei Betriebskostenabrechnungen

08.06.2006

Bundesgerichtshof

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte - aufgrund einer vom

Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde - über die Frage zu

entscheiden, wie ein Ur-teil vollstreckt werden kann, das den Vermieter

einer Mietwohnung verpflichtet, ord-nungsgemäße Betriebskostenabrechnungen

für abgelaufene Abrechnungsperioden zu erteilen.

Diese Frage ist von den Gerichten bisher unterschiedlich beantwortet worden:

Wie vom Beschwerdegericht wird teilweise die Ansicht vertreten, der Mieter,

der das Urteil erwirkt habe, müsse sich gerichtlich ermächtigen lassen, die

Betriebskostenab-rechnungen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten

(z.B. einen Sachver-ständigen) erstellen zu lassen (§ 887 ZPO).

Nach anderer Ansicht kommt eine Zwangsvollstreckung in dieser Weise

grundsätz-lich nicht in Betracht. Die Verurteilung zur Erteilung einer

Betriebskostenabrechnung betreffe eine Handlung, deren Vornahme

ausschließlich vom Willen des verurteilten Vermieters abhänge (sog. nicht

vertretbare Handlung i.S. des § 888 ZPO). Sie sei deshalb so durchzusetzen,

dass der Vermieter auf Antrag des Mieters durch Zwangsgeld und - falls

dieses nicht beigetrieben werden könne - durch Zwangshaft dazu anzuhalten

sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Der Bundesgerichtshof hat dieser zweiten Ansicht zugestimmt. Bei der

Verurteilung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, gehe

es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Bei

dieser Abrechnung habe der Vermieter vielmehr aufgrund seiner besonderen

Kenntnisse verbindlich zu erklären, welche Kosten im Einzelnen angefallen

seien. Eine solche Rechnungsle-gung sei nur ihm möglich.

Beschluss vom 11. Mai 2006 – I ZB 94/05

 

Landgericht Berlin - Beschluss vom 11. August 2005 - 62 T 89/05 ./.

 

Amtsgericht Tiergarten - Beschluss vom 30. Mai 2005 - 5 C 321/04

 

Karlsruhe, den 8. Juni 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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