BMJ: Gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder

25.02.2011

Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am späten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erklärt Bun-desjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft aner-kannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverständlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht berücksichtigt hat. Die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern ist in der Gesellschaft schon lange angekommen. Rechtlich stehen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimm-ten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt be-seitigt.

Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kin-der und dem schutzwürdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind. Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz geht dabei noch einen Schritt weiter als der Entwurf. Selbst wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 nicht mehr gelebt haben, wirkt sich die Gleichstellung jetzt auch auf die entferntere Verwandtschaft aus.

Die Reform liegt auf der Linie der Kindschaftsrechtsreform, die ich vor über zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht vollendet ei-nen langen Weg.

Zum Hintergrund:

1.

Aktuelle Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stel-lung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.

2.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kin-dern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

3.

Neuregelung

Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kin-der künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Für künftige Erbfälle nach der Verkündung der Neuregelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichge-stellt. Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. Bsp.: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum ge-setzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind.

Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder ge-schmälert werden:

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Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft.

Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 ver-storben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rück-wirkend zum gesetzlichen Erben.

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Der Entwurf sah die weitere Einschränkung vor, dass auch für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschränkung war, dass die vorgesehene Rückwir-kung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichtet auf diese Einschränkung, so dass für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 die Neu-regelung auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute kommt. Bsp.: Wenn der nichteheliche Vater V 1944, die Mutter 1970 und das nichteheliche Kind A bereits 2008 verstorben war, und ein (erbenloses) eheliches Kind des Vaters V im Dezember 2009 verstirbt, so können die Kinder von A nachträglich zu gesetzlichen Erben werden – so als ob A ein eheliches Kind gewesen wäre.

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Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des verfas-sungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei de-nen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erb-schaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen. Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachträglich „neu geordnet“ werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testa-ment gemacht hat, so dass sein Vermögen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Vermögens ersetzen.

Das gestern Abend vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

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