BMJ: Verbesserter Schutz beim Timesharing-Urlaub

02.11.2010

Zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz über Timesharing-Urlaub erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz verbessert den Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub. Verbesserte Informationspflichten sorgen für mehr Transparenz, damit Urlauber eine verlässliche Entscheidungsgrundlage haben. Der Schutz wird auf neue Vertragsformen ausgedehnt, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern und neue Urlaubsmodelle zu erfassen, etwa Reise-Rabatt-Clubs. Teilzeit-Wohnrechteverträge sind schon ab einem Jahr Laufzeit erfasst. Bei allen diesen Verträgen steht dem Verbraucher in Zukunft ein Widerrufsrecht zu. Dabei können innerhalb der Widerrufsfrist keine Anzahlungen verlangt werden. Bei Widerruf entstehen dem Verbraucher keine Kosten mehr. Die Reform nützt auch den Unternehmen, weil grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden.

Teilzeit-Wohnrechte sind bei deutschen Urlaubern weit verbreitet. Dabei zahlt der Kunde für das Recht, eine Ferienwohnung oder ein Hotel jedes Jahr für eine gewisse Zeit zu nutzen. Immer wieder begeben sich zweifelhafte Anbieter auf Kundenfang. Viele Urlauber werden im Urlaub überredet, sich auf unseriöse Verträge einzulassen. Die neue europäische Timeshare-Richtlinie bringt für ganz Europa ein höheres Verbraucherschutzniveau, egal ob die Verträge in Deutschland, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen werden.

Der Deutsche Bundestag hat jetzt das von mir vorgeschlagene deutsche Umsetzungsgesetz verabschiedet.

Zum Hintergrund:

Das von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagene Gesetz über Teilzeit-Wohnrechteverträge – auch als „Timesharing“ bekannt – und ähnliche Urlaubsangebote verbessert den Verbraucherschutz bei so genannten Teilzeit-Wohnrechten. Im Einzelnen:

Mit dem Gesetz werden neue, bislang ungeregelte Urlaubsprodukte erfasst. Außerdem wird der Schutz auf Produkte erstreckt, mit denen der Verbraucherschutz bislang unterlaufen wird. Künftig wird der Schutz bereits bei Teilzeit-Wohnrechten von mehr als einem Jahr greifen, während bisher eine Laufzeit von mindestens drei Jahren verlangt wurde. Neu erfasst werden Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften, zum Beispiel Hausbooten oder Wohnmobilen. Erstmals werden auch so genannte langfristige Urlaubsprodukte geregelt, bei denen es um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht, zum Beispiel die Mitgliedschaft in so genannten Reise-Rabatt-Clubs. Schließlich werden Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge erfasst.

Künftig erhalten Verbraucher bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Während der Widerrufsfrist gilt ein Anzahlungsverbot. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Er muss auch keinen Nutzungsersatz zahlen.

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer ausführlich über die wesentlichen Aspekte informieren, etwa über den Leistungsumfang und den Preis samt Nebenkosten. Dabei müssen europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare benutzt werden, so dass der Verbraucher unterschiedliche Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen kann.

Die Informationen und der Vertrag müssen grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wird beispielsweise einem Verbraucher aus Deutschland während des Spanienurlaubs ein Teilzeit-Wohnrecht angeboten, muss er die vorvertraglichen Informationen und den Vertrag in deutscher Sprache bekommen.

Dem jetzt vom deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossenen Gesetzentwurf liegt eine europäische Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge und andere Urlaubsprodukte zugrunde1. Die Umsetzung der Richtlinie gewährleistet europaweit ein vergleichbares Verbraucherschutzniveau für diese Urlaubsangebote. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

1 Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

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