Bundesfinanzhof: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Supervisionsleistungen, wenn deren Hauptzweck nicht der Schutz der Gesundheit ist
Bundesinanzhof
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze aus
der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder
aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als
klinischer Chemiker steuerfrei.
Im Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit
der Frage zu befassen, ob dies auch für Supervisionsleistungen gilt. Es ging
dabei um psychologische Supervisionen eines Psychotherapeuten, die dieser
z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte.
Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben
Gruppensitzungen (z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation) gab es
auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber
durchgeführt wurden.
Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer
Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den
Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit hauptsächlich der
Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraussetzungen
einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und
des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung
voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die
Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht
es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten
Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe
dienen können.