Bundesfinanzhof: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Supervisionsleistungen, wenn deren Hauptzweck nicht der Schutz der Gesundheit ist

17.08.2005

Bundesinanzhof

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze aus

der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder

aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als

klinischer Chemiker steuerfrei.

Im Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit

der Frage zu befassen, ob dies auch für Supervisionsleistungen gilt. Es ging

dabei um psychologische Supervisionen eines Psychotherapeuten, die dieser

z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte.

Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben

Gruppensitzungen (z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation) gab es

auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber

durchgeführt wurden.

Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer

Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den

Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit hauptsächlich der

Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraussetzungen

einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und

des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung

voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht

es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten

Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe

dienen können.

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