Bundesgerichtshof entscheidet über Betrug zum Nachteil einer Kommune im Zusammenhang mit der Müllentsorgung

19.12.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen

von zwei Jahren bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten sind Gesellschafter bzw. Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma

in Brüggen/Bracht. Diese schloss im Dezember 1995 mit der Stadt Moers einen

Vertrag über die Abfuhr von Müll. In den folgenden Jahren fügten die

Angeklagten dem im Auftrag der Stadt eingesammelten Müll erhebliche Mengen

von Fremdabfall hinzu, den sie bei anderen Kunden abgeholt hatten und

rechneten die Gesamtmengen mit der Stadt Moers ab. Aufgrund der überhöhten

Abrechnungen hat die Stadt Moers dem Unternehmen im Zeitraum von Januar 1997

bis März 2001 mindestens 178.000 DM zuviel bezahlt. Zudem musste die Kommune

auch für die Gebühren des Abfallzentrums aufkommen, die in Höhe von rund

480.000 DM auf die Entsorgung des hinzugefügten Fremdmülls entfielen.

Das Landgericht hat Betrug zum Nachteil der geschädigten Stadt angenommen,

obgleich es davon ausgegangen ist, dass der damals für die Abfallentsorgung

zustän-dige Beigeordnete von der Beimengung von Fremdmüll und der

ungerechtfertigten Abrechnung der darauf entfallenden Entsorgungsgebühren

Kenntnis hatte.

Das Urteil war aufzuheben, weil es für die Frage, ob ein Irrtum in Sinne des

Betrugs-tatbestandes vorlag, entgegen der vom Landgericht vertretenen

Auffassung, maß-geblich auf die Vorstellung des Beigeordneten ankam.

Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 239/05

 

LG Kleve in Moers – Entscheidung vom 20.10.2004 - 223 KLs 10 Js 741/01

 

Karlsruhe, den 15. Dezember 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

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