Bundesgerichtshof entscheidet über Betrug zum Nachteil einer Kommune im Zusammenhang mit der Müllentsorgung
Bundesgerichtshof
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen
von zwei Jahren bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten sind Gesellschafter bzw. Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma
in Brüggen/Bracht. Diese schloss im Dezember 1995 mit der Stadt Moers einen
Vertrag über die Abfuhr von Müll. In den folgenden Jahren fügten die
Angeklagten dem im Auftrag der Stadt eingesammelten Müll erhebliche Mengen
von Fremdabfall hinzu, den sie bei anderen Kunden abgeholt hatten und
rechneten die Gesamtmengen mit der Stadt Moers ab. Aufgrund der überhöhten
Abrechnungen hat die Stadt Moers dem Unternehmen im Zeitraum von Januar 1997
bis März 2001 mindestens 178.000 DM zuviel bezahlt. Zudem musste die Kommune
auch für die Gebühren des Abfallzentrums aufkommen, die in Höhe von rund
480.000 DM auf die Entsorgung des hinzugefügten Fremdmülls entfielen.
Das Landgericht hat Betrug zum Nachteil der geschädigten Stadt angenommen,
obgleich es davon ausgegangen ist, dass der damals für die Abfallentsorgung
zustän-dige Beigeordnete von der Beimengung von Fremdmüll und der
ungerechtfertigten Abrechnung der darauf entfallenden Entsorgungsgebühren
Kenntnis hatte.
Das Urteil war aufzuheben, weil es für die Frage, ob ein Irrtum in Sinne des
Betrugs-tatbestandes vorlag, entgegen der vom Landgericht vertretenen
Auffassung, maß-geblich auf die Vorstellung des Beigeordneten ankam.
Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 239/05
LG Kleve in Moers Entscheidung vom 20.10.2004 - 223 KLs 10 Js 741/01
Karlsruhe, den 15. Dezember 2005
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