Bundesgerichtshof entscheidet über die Pfändbarkeit eines Grabmals

30.01.2006

Bundesgerichtshof

Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner

die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und

aufzustellen. Den Preis von 1.105 € blieben sie schuldig. Die Gläubigerin,

die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung

vorbehalten hatte, erwirkte hin-sichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen

Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen

hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat

dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt.

Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der

zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die

Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus

§ 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände

der Pfändung nicht unter-worfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die

Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und

Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein

nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim

Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst

geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des

Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell

aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe

müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch

seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen

könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner

sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen

könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu

behandeln.

Beschluss vom 20. Dezember 2005 VII ZB 48/05

 

LG Kassel Beschluss vom 13. Januar 2005 3 T 699/04 –

 

Karlsruhe, den 26. Januar 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

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