Bundesgerichtshof entscheidet über Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim
Bundesgerichtshof
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die
Beklagte - Trägerin eines Alten und Pflegeheims - für die Bereitstellung
eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die
im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines
Heim-Vorvertrags vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen.
Sie erhielt Leistungen der Pflegeversi-cherung nach Pflegestufe III und
wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als
Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine Belegung durch zwei
Personen zugeschnitten war. Der geschlossene Vertrag sah über die
Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende
Vergütung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines
endgülti-gen Wohn- und Dienstleistungsvertrags nach Veröffentlichung eines
erst noch zu schließenden Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu
einem solchen Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete
die Beklagte einen täglichen Einzelzimmerzuschlag von 57,90 DM, später 29,60
, der durch den Be-treuer der Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt
hat, bis zum 31.1.2003 be-zahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die
Rückzahlung der gezahlten Einzelzimmer-zuschläge, die der Kläger mit der
Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI sei die Gewährung und
Berechnung von Zusatzleistungen nur zulässig, wenn die angebotenen
Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Hö-he der
Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem
Pflegeheim und den Pflegebedürftigen vereinbart worden seien; mit ihrer
Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen vom
1.2.2003 bis 31.12.2003.
Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75
zuge-sprochen. Das Berufungsgericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von
25.260,75 für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage
zur Zah-lung von 5.437,74 verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen,
dass es an ei-ner wirksamen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag
fehle. Es hat aber ge-meint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme
des Einzelzimmers ein Be-reicherungsanspruch in Höhe von 16,00 täglich zu.
Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt,
soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er hat wie beide Vorinstanzen
entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in
Heimverträgen mit Leis-tungsempfängern der Pflegeversicherung einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem
Heimträger bedarf. Um dem Schutzinte-resse des Pflegebedürftigen zu genügen,
dem der Formzwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat
in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame
Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung auch
Bereicherungsansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen
abge-lehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem
Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich
auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich
nur bei einem grob treu-widrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im
Streitfall verneint hat. Grundsätz-lich kann von einem Heimträger, der eine
Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass
er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinba-rung achtet, ehe er
gesondert berechenbare Zusatzleistungen gewährt.
Urteil vom 13. Oktober 2005 III ZR 400/04
LG Nürnberg-Fürth Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03 ./. OLG Nürn-
berg Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04
Karlsruhe, den 13. Oktober 2005
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