Bundesgerichtshof entscheidet über Entgeltanspruch von Verbin-dungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden
Bundesgerichtshof
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes
Telekommuni-kationsunternehmen (sog. Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte.
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus
abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von
Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und
0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber
Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommu-nikationsnetzen her. Ferner
war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von
Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung
stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe
bezie-hungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die
Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem
Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem
Mehrwertdienst nicht zu erkennen.
Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene
Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene
Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen
dem Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und
Plattform-betreiber andererseits komme durch die Anwahl der
Mehrwertdienstenummer ein Vertrag über die Erbringung von
Verbindungsdienstleistungen zustande.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen
ausgespro-chene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines
Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem
Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die
Erbringung von Verbindungs-leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des
Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und
Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszu-gehen hat, die
Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem
Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des
sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten
Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die
Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete
Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung
von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in
Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur
als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder
des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch
dar.
Urteil vom 28. Juli 2005 III ZR 3/05
AG Brandenburg - 37 C 341/04 ./.LG Potsdam - 7 S 132/04
Karlsruhe, den 18. August 2005
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