Bundesgerichtshof entscheidet über Entgeltanspruch von Verbin-dungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden

18.08.2005

Bundesgerichtshof

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

 

 

Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes

Telekommuni-kationsunternehmen (sog. Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte.

 

 

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus

abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von

Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und

0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber

Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommu-nikationsnetzen her. Ferner

war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von

Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung

stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe

bezie-hungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die

Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem

Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem

Mehrwertdienst nicht zu erkennen.

 

 

Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene

Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene

Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen

dem Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und

Plattform-betreiber andererseits komme durch die Anwahl der

Mehrwertdienstenummer ein Vertrag über die Erbringung von

Verbindungsdienstleistungen zustande.

 

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen

ausgespro-chene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines

Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem

Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die

Erbringung von Verbindungs-leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des

Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und

Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszu-gehen hat, die

Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem

Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des

sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten

Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die

Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete

Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung

von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in

Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur

als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder

des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch

dar.

 

 

Urteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 3/05

 

AG Brandenburg - 37 C 341/04 ./.LG Potsdam - 7 S 132/04

 

Karlsruhe, den 18. August 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

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