Bundesgerichtshof entscheidet über Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
Bundesgerichtshof
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu
entscheiden, ob die Verwendung der Klausel
Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des
Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei
Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung
20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass
die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war,
zurückgewiesen.
Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05
LG Köln Entscheidung vom 1.12.2004 - 26 O 438/04./.
OLG Köln - Entscheidung vom 11.4.2005 - 16 U 12/05
Karlsruhe, den 22. Juni 2006
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