Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im Mannesmann-Verfahren auf
Bundesgerichtshof
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Dr.
Ackermann, Zwickel und L. vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der früheren
Mannesmann AG sowie die Angeklagten Dr. Esser und Dr. D. vom Vorwurf der
Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und
das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Es muss daher über die Anklage-vorwürfe neu verhandelt und entschieden
werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Mitglieder des
Aufsichts-ratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der
Mannesmann AG Prof. Dr. Funk, Dr. Ackermann und Zwickel kurz nach der
vereinbarten Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen
Vodafone, freiwillige Anerken-nungsprämien auszuschütten, und zwar an den
Vorstandsvorsitzenden Dr. Esser in Höhe von ca. 16 Mio. und an vier
weitere Vorstandsmitglieder in der Gesamthöhe von über 5 Mio. . Diese
wurden im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit erbrach-ten Leistungen bei
der Steigerung des Aktien- und Unternehmenswertes zusätzlich zu den
dienstvertraglichen Bezügen und Abfindungsansprüchen - beim Angeklagten Dr.
Esser in Höhe von ca. 15 Mio. - gezahlt. Weiterhin entschied das Präsidium
unter Beteiligung der Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel, dem früheren
Vor-standsvorsitzenden Prof. Dr. Funk ebenfalls eine freiwillige
Sonderzahlung in Höhe von ca. 3 Mio. zuzuwenden, wobei das Motiv allein
der Wunsch des Begünstigten war, wie die aktiven Vorstandsmitglieder eine
Anerkennungsprämie zu erhalten. Au-ßerdem beschloss das Präsidium mit den
Angeklagten Dr. Ackermann, Zwickel und L. auf Vorschlag des Angeklagten
Prof. Dr. Funk, die Ansprüche von 18 Pensionären auf Zahlung der sogenannten
Alternativpension mit über 32 Mio. abzufinden, ob-wohl sie erkannten, dass
diese langfristig ihren wirtschaftlichen Wert verlieren würde.
Zu den Anerkennungsprämien hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die
Mit-glieder des Aufsichtsrats (Präsidiums) die Pflicht haben, sich auch bei
Entscheidun-gen über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern ausschließlich am
Unternehmensin-teresse zu orientieren. Diese Vermögensbetreuungspflicht
haben sie in der Über-nahmesituation durch die Bewilligung der
Sonderzahlungen im Sinne des Un-treuetatbestandes verletzt, weil diese der
Mannesmann AG keinen Vorteil brachten und die honorierten Leistungen bereits
durch die dienstvertraglichen Vergütungen abgegolten waren.
Keinen Bestand haben kann auch die Auffassung des Landgerichts, die
Angeklagten Dr. Ackermann und Zwickel hätten sich bei der Bewilligung der an
Prof. Dr. Funk ge-zahlten Anerkennungsprämie in einem unvermeidbaren
Verbotsirrtum befunden. Denn die Rechtswidrigkeit einer willkürlichen
Sonderzahlung in Millionenhöhe allein aufgrund des Wunsches des Begünstigten
musste sich ihnen als offensichtlich auf-drängen.
Die Freisprüche hinsichtlich der Abgeltung der Pensionsansprüche wurden
aufgeho-ben, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so
lückenhaft sind, dass nicht überprüft werden kann, ob die
Präsidiumsmitglieder die Grenzen des unter-nehmerischen Ermessens
überschritten und deshalb die Mannesmann AG pflicht-widrig geschädigt haben.
Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04
LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2004 - XIV 5/03 (28 Js 159/00
Staatsanwaltschaft Düsseldorf)
Karlsruhe, den 21. Dezember 2005
Bundesgerichtshof
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