Bundesgerichtshof zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch ein Neuwagen ist

19.01.2005

Bundesgerichtshof

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Auto-händler aufweist.

Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzah-lung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulas-sung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten ver-kauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätz-lich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zi-vilsenats, des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Ver-äußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebraucht-wagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preis-nachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug er-wirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahr-zeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gege-benheiten nicht von wesentlicher Bedeutung.

Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Ta-geszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04

 

(LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04)

 

Karlsruhe, den 18. Januar 2005

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