Bundestag: Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

12.11.2010

Zu dem heute vom Deutschen Bundestag nach 2./3. Lesung verabschiedeten Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensschutzes zwischen Anwalt und Mandant erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die schwarz-rote Koalition hat im November 2007 eine Überarbeitung der Telekommunikationsüberwachung vorgenommen, die die Bürgerrechte in einem wesentlichen Punkt aushöhlte. 2007 wurde beim Schutz für Berufsgeheimnisträger vor staatlicher Überwachung eine künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger Anwaltstätigkeit eingeführt. Während für Strafverteidiger ein absoluter Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen galt, wurden Anwälte nur nach einer Prüfung im Einzelfall vor staatlicher Ausforschung geschützt.

Rechtsanwälte und ihre Mandanten konnten sich ihres Schutzes grundsätzlich nicht mehr sicher sein. Der Schutz wurde nur im Einzelfall von den Ermittlungsbehörden positiv festgestellt. Damit steht § 160a Abs. 2 StPO im Widerspruch zu § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO, der ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht für alle dort genannten Berufsgruppen vorsieht. Die Regelung war deshalb fatal, weil sie vielfach kopiert wurde und sich mittlerweile wie ein roter Faden durch viele andere Gesetze zieht.

Der heute verabschiedete Gesetzentwurf macht Schluss mit der Zweiklassengesellschaft von Strafverteidigern und Anwälten. Die freie und ungehinderte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant wird wiederhergestellt.

Ein Mandant muss sicher sein, dass das, was er mit seinem Anwalt bespricht, auch vertraulich bleibt. Mit einem absoluten Erhebungs- und Verwertungsverbot wird die Differenzierung im Bereich der Anwälte beseitigt und die Vertraulichkeit des Gesprächs bei jeder anwaltlichen Beratung wieder hergestellt. Das ist wahrer Schutz der Freiheitsrechte des Bürgers und die Stärkung des freiheitlichen Rechtsstaats.

Die zahlreichen positiven Stellungnahmen von Sachverständigen und Ländervertretern bestätigen mich in dem Vorhaben, in einem zweiten Schritt auch bei weiteren Berufsgeheimnisträgern eines besseren Schutz vor staatlicher Überwachung zu prüfen. Die Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandant leidet gleichermaßen, wenn die Bürger auch im präventiven Bereich Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt sind.

Zum Hintergrund:

Der mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 neu in die StPO eingeführte § 160a enthält in seiner gegenwärtigen Fassung in Bezug auf den Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen eine Differenzierung nach verschiedenen Berufsgeheimnisträgern: So sind Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete absolut geschützt, andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger nur relativ.

Diese Differenzierung wird nunmehr gemäß Koalitionsvertrag im Bereich der Anwälte durch das durch den heute beschlossenen Gesetzentwurf beseitigt. Damit wird der anwaltlichen Praxis Rechnung getragen, nach der sich im Rahmen einer zunächst nicht strafverteidigenden Tätigkeit schnell auch strafrechtliche Aspekte ergeben können. Künftig können sich alle Mandanten sicher sein, dass das Gespräch mit ihrem Anwalt vertraulich bleibt, unabhängig davon, in welcher Angelegenheit sie die Beratung des Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Die ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Prüfung, ob die weiteren Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO einbezogen werden sollen, wurde bereits eingeleitet. Die Prüfung, ob die Neuregelung auf das BKA-Gesetz und das Zollfahndungsdienstegesetz ausgedehnt werden kann, muss zügig erfolgen. Ziel ist ein einheitlicher Schutz in der gesamten Rechtsordnung.

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