Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde

25.06.2010

Bundesverfassungsgericht

Nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte. An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gilt besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat - wie hier - auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

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