BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

02.10.2012

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nutzt den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte.

Die Rundfunkanstalt setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das der Beschwerdeführer zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf In-formationsfreiheit. Zwar wird der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Ein-griff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfassungsmäßigen Grundla-ge erhoben. Sie unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rund-funks. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühr ist an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsge-rätes begründet wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ver-stoßen zudem nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, nicht unverhältnismäßig. Sie dient der Fi-nanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebührener-hebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist zudem nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit steht mit der Sicherstel-lung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Ge-wicht gegenüber.

2. Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC stellt schon kei-nen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tä-tigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt.

3. Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf einem vernünf-tigen, einleuchtenden Grund. Sie soll einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ begeg-nen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ge-währleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Per-sonen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar.

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