Eilantrag gegen Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses am 18. September 2005 ohne Erfolg

15.09.2005

Bundesverfassungsgericht

Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum

Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des

Zweiten Senats wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde

unzulässig wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das

Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption

des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden

Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte

Wahlprüfungsbeschwerde auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht

auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes

Gesetz vor.

Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –

 

Karlsruhe, den 14. September 2005

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