Finanzgericht Hamburg: Ein Taxifahrer verschätzt sich

22.09.2010

21.09.2010 – Mit Urteil vom 7.9.2010 (3 K 13/09) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, der – nach Auffassung des Finanzamts – bei der Steuer geschummelt und sich mit seiner Klage gegen die Schätzung seiner Umsätze durch das Finanzamt gewandt hatte.

Zum Sachverhalt: Der Kläger betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit 5 Fahrzeugen. Für die Streitjahre gab der Kläger jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 € und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000 € an. Diese Angaben führten dazu, dass beim Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde. Nachdem eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen – u.a. fehlende Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000 € führten.

Der um seine Existenz bangende Kläger rief hilfesuchend das Finanzgericht Hamburg an, fand allerdings bei den Richtern des 3. Senats kein Gehör. Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg segnete nicht nur die vom Finanzamt seit dem Jahre 2004 praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab. Diese Schätzungsmethode führte beim Kläger einerseits zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000 € sowie Mehrbetriebsausgaben (für Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von rund 80.000 €, was im Ergebnis beim Kläger zu einem zu berücksichtigenden Mehrgewinn von etwa 15.000 € geführt hätte – ein Ergebnis, mit dem Kläger gut hätte leben können.

Der 3. Senat billigte andererseits aber auch die Anwendung der Vorschrift des § 160 AO durch das Finanzamt, wonach Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Weigert sich ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, so bleiben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen. So erging es dann auch dem Kläger, der aufgrund seiner Weigerung zur Kooperation dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe andere (Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können.

Für Rückfragen:

Christoph Schoenfeld

Präsidialrichter und Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg

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