Finanzgericht Hamburg: Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei
Finanzgericht Hamburg
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gestern in einem bundesweit ersten Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grund-steuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremden Grund angesehen werden kann.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin hat an eine Hotelgesellschaft eine schwimmende Anlage verpach-tet, die auf dem schiffbaren Mittelkanal in Hamburg liegt. Auf dieser Anlage betreibt die Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern („Terrasse“, „Lounge“ und „Conference“) sowie aus einem Pfahlbau („Foyer“) zwischen der „Lounge“ und der „Conference“. Die Klägerin und das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbe-sitz in Hamburg streiten darüber, ob die schwimmende Anlage der Klägerin als Gebäude auf frem-den Grund und Boden im Sinne des Bewertungsgesetzes mit der Folge anzusehen ist, dass für das schwimmende Konferenz- und Eventzentrum Grundsteuer zu zahlen wäre.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat sich gestern nach einem Ortstermin mit Beweisauf-nahme an Bord des schwimmenden Zentrums der Auffassung der Klägerin – „Jeder, der schon einmal unter Seekrankheit gelitten habe, wisse, dass ein Boot und damit auch das schwimmende Konferenzzentrum nicht standfest und folglich kein Gebäude sei“ – angeschlossen und deren Kla-ge stattgeben. Das gestern verkündete Urteil wird nicht nur für die grundsteuerrechtliche Behand-lung von Hotel- und Gastronomieschiffen, sondern auch für Wohnschiffe und die zum längeren Wohnen genutzten Hausboote (Floating Homes) bedeutsam sein.
Für die Klägerin bedeutet diese Entscheidung freilich nur einen Etappensieg. Denn der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.
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Christoph Schoenfeld
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