Kein Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender

04.10.2005

Bundesarbeitsgericht

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von

Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach

Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt

bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140

SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher

Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens

von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht

dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst,

um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu

vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als

Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass

er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich

arbeitssuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags

mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend.

Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der

Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die

Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

BAG Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04 -

 

Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 -

 

Vgl. auch Urteil des Senats vom 29. September 2005 - 8 AZR 49/05 -

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