Keine umsatzsteuerrechtlichen Lieferungen beim „sale-and-lease-back“-Verfahren

12.07.2006

Bundesfinanzhof

Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das „sale-and-lease-back“-Verfahren eingesetzt. Der Erwerber eines Gegenstands verkauft diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird zivilrechtlich das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages übertragen. Der Leasinggeber vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in folgendem Fall über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verfahrens zu entscheiden:

Der Kläger hatte Kopiergeräte erworben. Zur Finanzierung des Erwerbs verkaufte er sie an den Leasinggeber und schloss gleichzeitig mit diesem einen Mietkaufvertrag über den Rückerwerb der Kopiergeräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten; das zivilrechtliche Eigentum an den Kopiergeräten sollte mit Zahlung der letzten Mietkaufrate wieder auf den Kläger übergehen. Er stellte dem Leasinggeber über den Verkauf der Kopiergeräte eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Zugleich erteilte der Leasinggeber dem Kläger eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer über denselben Nettokaufpreis, jedoch zuzüglich der Leasinggebühren für die Laufzeit des Leasingvertrages. Dementsprechend machte der Kläger einen Vorsteuerüberschuss aus dem Geschäft geltend.

Der BFH beurteilte den Vorgang – ebenso wie Finanzamt und Finanzgericht - lediglich als Darlehensgewährung an den Kläger mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag (Urteil vom 9. Februar 2006 V R 22/03). Das hatte zur Folge, dass dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt wurde, er seinerseits aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete. Allerdings wies der BFH den Kläger auf die Möglichkeit hin, die Rechnung zu berichtigen.

Maßgebend für die Entscheidung war die vergleichbare Interessenlage bei der Sicherungsübereignung von Gegenständen zur Sicherung einer Forderung. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggeber durch den Kläger hatte nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion. Das Gesamtkonzept diente allein der Kaufpreisfinanzierung. Die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten war durchgehend beim Kläger verblieben.

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