Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Vollstreckungsverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle des Oberlandesgerichts Koblenz vorläufig ausgesetzt

31.08.2011

Pressemitteilung Nr. 51/2011

Vollstreckungsverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle des Oberlandesgerichts Koblenz vorläufig ausgesetzt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hätte dem Land Rheinland-Pfalz bisher noch kein Zwangsgeld für den Fall androhen dürfen, dass es nicht innerhalb eines Monats erneut über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entscheidet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und setzte deshalb die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung bis zur Entscheidung über die hiergegen vom Land eingelegte Beschwerde vorläufig aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im November 2010 die Ernennung des ausgewählten Bewerbers zum Präsidenten des OLG Koblenz aufgehoben und das Land Rheinland-Pfalz zur erneuten Entscheidung über die Besetzung der Stelle verpflichtet. Die am 31. Januar 2011 erfolgte erneute Ausschreibung der Präsidentenstelle hob das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Juni 2011 auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewerber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sachprüfung unberücksichtigt bleiben müsse. Auf Antrag des unterlegenen Bewerber drohte das Verwaltungsgericht Koblenz dem Land am 26. Juli 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an, falls es nicht binnen eines Monats über die Besetzung der Präsidentenstelle erneut entscheidet. Am 22. August 2011 hat das Land die Aufhebung der Stellenausschreibung vom Januar 2011 für gegenstandslos erklärt, weil das Besetzungsverfahren fortgeführt wird. Gegen die Zwangsgeldandrohung legte das Land Beschwerde ein und beantragte zusätzlich, bis zur Entscheidung über die Beschwerde, die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung zunächst auszusetzen. Diesem Antrag gab das Oberverwaltungsgericht statt.

Zwar habe das Land entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, durch das die im Juni 2007 erfolgte Ernennung des OLG-Präsidenten aufgehoben wurde, bisher nicht über die Besetzung der Stelle erneut entschieden. Auch spreche einiges für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Besetzungsverfahrens im Juni 2011 der gerichtsverfassungsrechtlichen Pflicht des Landes widersprochen habe, durch die Besetzung der Präsidentenstelle des OLG für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen. Jedoch habe das Verfahren unabhängig hiervon nach der erneuten Ausschreibung der Stelle am 31. Januar 2011 zunächst mit Rücksicht auf die Landtagswahl im März 2011 und die anschließende Regierungsbildung zurückgestellt werden können. Außerdem müssten möglicherweise dienstliche Beurteilungen von Mitbewerbern eingeholt, die Auswahlentscheidung getroffen und die Richtervertretung sowie der nach der Landtagswahl neu gebildete Richterwahlausschuss beteiligt werden. Wegen der insoweit gesetzlich vorgegebenen Dauer des Besetzungsverfahrens habe noch nicht mit einer Entscheidung über die Präsidentenstelle gerechnet werden können.

Beschluss vom 29. August 2011, Aktenzeichen: 10 B 10847/11.OVG

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