Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach Aufnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter

18.08.2005

Bundesarbeitsgericht

Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber - dem späteren Schuldner - eingeleitetes,

durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochenes Beschlussverfahren

zur Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise zur Anfechtung einer Betriebsratswahl

auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts

entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten Masseverbindlichkeiten

iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gebühren

des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

entstanden sind. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

In dem Betrieb der Arbeitgeberin - der späteren Schuldnerin - fand am 22. November 2002

eine Betriebsratswahl statt. Danach leitete die Arbeitgeberin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

ein mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Wahl feststellen, hilfsweise die Wahl

für ungültig erklären zu lassen. Der Betriebsrat beauftragte den Antragsteller, einen Rechtsanwalt,

mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Nachdem im Januar 2003 ein Anhörungs-

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht stattgefunden hatte, wurde am 1. Mai 2003 über das

Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der zu 2) beteiligte

Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser nahm das nach § 240 ZPO unterbrochene

Verfahren auf. Das Arbeitsgericht wies durch rechtskräftigen Beschluss vom 21. August

2003 den Nichtigkeitsfeststellungsantrag ab. Dem Wahlanfechtungsantrag gab es statt.

Nachdem der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG an den

Antragsteller abgetreten hatte, stellte dieser dem Insolvenzverwalter die ihm entstandenen

Gebühren in Rechnung. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung mit der Begründung,

bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, da

sämtliche Gebühren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Zahlungsantrag, ebenso wie die Vorinstanzen,

statt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 24. August 2004 - 3 TaBV 1082/04 -

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