Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

20.09.2005

Bundesverfassungsgericht

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde

einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ihren Prozessbevollmächtigten

eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Die Verfassungsbeschwerde sei missbräuchlich

eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde

erhoben, obwohl alle vorangegangenen Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg

geblieben sind. Das Vorbringen, das keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der

Verwaltungsgerichte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen. Die Tatsache, dass nunmehr ein

richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die

Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin

zuzurechnen ist. Dass ein richterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein

kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.

Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 –

 

Karlsruhe, den 20. September 2005

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