24IP Law Group SONNENBERG FORTMANN: Marken, Designs und Patente auch sofort bei den Zollbehörden registrieren lassen

11.06.2007

24IP Law Group SONNENBERG FORTMANN

München, 11. Juni 2007.- Auf eine kaum beachtete Möglichkeit für Unternehmen, Marken-, Design- oder Patenrechte international durchzusetzen und Verstößen nachzugehen, verweisen die Experten der 24IP Law Group. Mit Blick auf die am 31. Mai von der EU-Kommission veröffentlichte „Statistik über vom Zoll im Jahr 2006 be-schlagnahmte gefälschte Waren“ spricht Rechtsanwalt Harald Hofmann von „einer häufig ungenutzten Chance, die dazu auch noch kostenlos in Anspruch genommen werden kann“.

Hofmann hebt bei seiner Aussage darauf ab, dass Unternehmen sofort nach Ertei-lung des Patents oder der Eintragung des Marken- bzw. Designrechtes beim Zoll ei-nen Antrag auf Grenzbeschlagnahme stellen sollten, in dem sie den Zoll darüber informieren, an welchen Eigenschaften bzw. Kennzeichen z.B. Plagiate erkennbar sind. Die Zollbehörden wiederum würden diese Informationen dann in einer allen Dienststellen zugänglichen Datenbank registrieren. So seien in Verdachtsfällen einer-seits sofort Verletzungen bestehender Rechte erkennbar, andererseits sei allerdings auch die Sendung im Ursprungsland nachverfolgbar und damit justiziabel. Der An-trag kann auch EU-weit erfolgen und ist sogar kostenlos.

„Um das Recht dann allerdings in China, Indien, Dubai oder anderen Ländern durchsetzen zu können, ist es notwendig, dieses auch in den entsprechenden Län-dern anzumelden. Man kann die deutsche oder europäische Anmeldung als Grund-lage für die Nutzung des so genannten Prioritätsrechtes in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass ausgehend von einer ersten Anmeldung in einem ersten Land inner-halb bestimmter Fristen (Patente 12 Monate / Geschmacksmuster 6 Monate) der Zeitrang dieser ersten Anmeldung auch für entsprechende Nachanmeldungen in anderen Ländern anerkannt werden, sofern der Inhalt der Nachanmeldung in der Erstanmeldung enthalten ist. Mit Bezug auf Marken führte Hofmann aus, dass diese zwar nicht innerhalb einer bestimmten Frist im Ausland angemeldet werden müssen. Allerdings wies Hofmann darauf hin, dass die Verfahren zur Eintragung des Marken-schutzes durchaus ein bis zwei Jahre dauern können.“

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