ARNOLD RUESS im Eilverfahren für OrbusNeich erfolgreich, bereits zwei einstweilige Verfügungen

21.05.2013

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 13. Mai 2013 den Vertrieb von bestimmten Stents der Firma Boston Scientific in Deutschland untersagt. Stents sind Gefäßstützen, die in der Gefäßchirurgie eingesetzt werden, um das erneute Verschließen aufgedehnter Gefäße zu verhindern. Sie werden insbesondere verwendet, um verengte Herzkranzgefäße nach einer Weitung offen zu halten und so eine Bypass-Operation zu vermeiden. Dadurch können Krankheiten wie Herzinfarkte oder andere Folgen mangelnder Durchblutung verhindert oder deren Gefahr jedenfalls verringert werden.

Bereits am 30. April 2013 hatte das Gericht eine erste einstweilige Verfügung in dem Eilverfahren der OrbusNeich Medical GmbH gegen die Boston Scientific Medizintechnik GmbH und deren Konzernmutter, die Boston Scientific Corp., erlassen (4b O 12/13). Die Parteien dieser international geführten Auseinandersetzung sind Wettbewerber auf dem Markt für Medizinprodukte und führen Verfahren in den USA, den Niederlanden, Irland und Großbritannien. Boston Scientific hatte gleichzeitig mit dem Erlass der ersten Verfügung durch das Landgericht Düsseldorf einen alternativen Vertrieb über zwei britische Gesellschaften organisiert. Mit der zweiten Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, beendet das Landgericht auch diesen Vertriebsweg nach Deutschland.

Die OrbusNeich Medical GmbH ist aus dem deutschen Teil eines europäischen Patents vorgegangen, welches einen neuartigen Stent schützt. Am 11. Februar 2013 hatte die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das europäische Patent in der aktuellen Form bestätigt. Das Landgericht untersagte mit den einstweiligen Verfügungen sowohl den Vertriebsgesellschaften als auch der amerikanischen Muttergesellschaft unter anderem, die von der Verfügung erfassten Produkte in Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die betroffenen Produkte sind darüber hinaus von der Vertriebsgesellschaft an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.4.2013 ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt. Sie wurde gegen eine Sicherheitsleistung in Millionenhöhe vollstreckt. Die zweite Verfügung, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann, verlangt keine Sicherheitsleistung. Zwischen den Parteien ist außerdem ein Hauptsacheverfahren beim Landgericht Düsseldorf anhängig, über welches voraussichtlich im Mai 2014 verhandelt werden wird. Neben dem deutschen Teil setzt die OrbusNeich Gruppe gleichzeitig weitere nationale Teile des europäischen Patents in anderen europäischen Ländern gegen die Boston Scientific Gruppe durch. Die Düsseldorfer Entscheidungen sind die ersten in dieser Reihe von Verfahren.

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