Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft: „Von Brokdorf zu Blockupy und Pegida. Ist das derzeitige Versammlungsgesetz noch zeitgemäß?“

13.10.2015

Preisgeld: 10.000 Euro*

Als „Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers“ hat das Bundesverfassungsgericht die Versammlungsfreiheit in seinem „Brokdorf“- Beschluss vom 14. Mai 1985 charakterisiert. Doch welche Zeichen können dabei gesetzt werden, was alles vermag die Versammlungsfreiheit zu legitimieren? Heiligt der Zweck die Mittel? Ausgehend von ‘Occupy Wall Street‘ riefen unter dem Motto „Blockupy Frankfurt“ im Jahr 2012 gesellschaftliche Gruppierungen als Teil eines breiten Bündnisses dazu auf, ihren Protest in die Finanzmetropole und vor die Europäische Zentralbank zu tragen, Frankfurter Plätze zu besetzen und als deutliches Zeichen gegen die Verarmungspolitik die Europäische Zentralbank zu blockieren. Verbotsverfügungen wurden erlassen. Im Jahr darauf wurde die Spitze eines Demonstrationszugs von Polizeikräften eingekesselt, da eine gewalttätige Entwicklung des Aufzugs befürchtet wurde. Es erfolgte eine heftige Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens.

Nicht jedes Zeichen, das gesetzt wird, muss den Beifall der Mehrheit finden. „Folgen Sie denen nicht!“ rief die Kanzlerin mit Blick auf die islamkritischen Pegida-Versammlungen in ihrer letzten Neujahrsansprache dem Fernsehpublikum zu. Versuche, Pegida in anderen Städten zu etablieren, scheiterten faktisch angesichts zahlreicher Gegendemonstrationen unter dem Vorwurf des Rassismus, teils mit Gewalttätigkeiten. Doch wie umgehen mit „falschen“ Meinungsäußerungen? Toleranz wahren oder den Anfängen wehren? Und was wäre mit Versammlungsverboten gegen Salafisten? Und vielleicht noch gegen Verfassungsfeinde? Soll sich eine Versammlung in jeder Weise kreativ gestalten lassen können, auch in Formen des „zivilen Ungehorsams“? Ersetzt der Flashmob die Anmeldung oder melden hier Hunderte eine Versammlung an? Wo endet der öffentliche Raum für Versammlungen?

Aus all diesen Fragen hat sich eine politisch aufgeladene Diskussion über die Grenzen des Demonstrationsrechts entzündet. Versammlungen stellen oft eine Herausforderung für Städte und Gemeinden dar. Aber auch die Polizei hat bei ihren Einsätzen zur Absicherung von Versammlungen mit (neuen) Problemen zu kämpfen. Ist es vor diesen Hintergründen an der Zeit, das Versammlungsrecht neu zu regeln?

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft ruft alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (auch Promotionsstudierende) und alle Rechtsreferendare auf, Beiträge zum oben genannten Thema einzureichen. Von mehreren Autoren gemeinschaftlich verfasste Beiträge sind zulässig. Die angeschnittenen Fragen und Überlegungen können Ausgangspunkt der Beiträge sein – müssen es aber nicht.

Der Beitragstext soll nicht mehr als 30 mit fortlaufender Nummerierung versehene, einseitig mit einheitlicher Schriftart (Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, Schriftgröße 12) beschriebene Seiten aufweisen. Links sind 5 cm Rand zu lassen. Dem jeweiligen Beitragstext ist ein Deckblatt – welches die Autorin oder den Autor erkennen lässt –, ein kurzer Lebenslauf, ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis voranzustellen, wobei Deckblatt und beide Verzeichnisse nicht zum Seitenumfang der Beitragstexte zählen. Wir bitten auch um separate Überlassung eines digitalen Passfotos (300 dpi, hochauflösend).

Die Beiträge werden von Dr. Rainald Gerster, Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, sowie Dr. Stefan Fuhrmann, Leitender Magistratsdirektor, Leiter des Rechtsamtes der Stadt Frankfurt am Main, begutachtet. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2015 per E-Mail oder per Post bei der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft, z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (E-Mail-Adresse: vorstand@shra.com) einzureichen.

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