Automobilzulieferer gewinnt mit Taylor Wessing Patentverletzungsklage gegen Volkswagen

15.03.2017

Der italienische Automobilzulieferer Metatron S.p.A hat in einem Patentverletzungsverfahren gegen die Volkswagen AG nun auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gewonnen. Der Patentsenat sah es als erwiesen an, dass das Gaseinspritzsystem, welches unter anderem in den Fahrzeugen der EcoFuel-Linie von Volkswagen eingesetzt wird, die geltend gemachten Ansprüche des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 209 336 B1 von Metatron (im Folgenden: Klagepatent) wortsinngemäß verletzt. Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich auf 5 Millionen Euro.

Metatron hatte Volkswagen 2014 wegen Verletzung des Klagepatents unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht vor dem Landgericht (LG) München I verklagt. Gegenstand des Klagepatents ist ein Gaseinspritzsystem für Verbrennungsmotoren. Bei den Fahrzeugen von Volkswagen, die das patentgemäße Gaseinspritzsystem verwenden, handelt es sich unter anderem um den VW UP! mit Erdgasantrieb und um Fahrzeug-Modelle der EcoFuel-Linie wie den Passat TSI EcoFuel, den Passat Variant TSI EcoFuel und den Touran TSI Ecofuel, deren Verbrennungsmotoren bivalent mit Benzin und Erdgas betrieben werden können.

Das LG München I gab der Klage mit Urteil vom 2. Juli 2015 antragsgemäß statt. Mit Urteil vom 2. Februar 2017 bestätigte das OLG München die Entscheidung des Landgerichts München I und wies die Berufung von Volkswagen zurück. Nachdem Volkswagen die Patentverletzung vollständig bestritten hatte, musste Metatron im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG München I zahlreiche technische Tests vorlegen, mittels derer die Patentverletzung in technischer Hinsicht belegt werden konnte. Da Volkswagen die Patentverletzung gleichwohl weiter bestritt, kam einem Gutachten des TÜV SÜD, das Metatron zum Nachweis der Patentverletzung vorlegen konnte, besondere Bedeutung zu.

Taylor Wessing hat Metatron im Patentverletzungsverfahren unter der Federführung des Münchener Patentrechtlers Dr. Gisbert Hohagen vertreten. Zudem wirkt die Sozietät im parallelen Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht in München mit, das von der Patentanwaltskanzlei Bugnion (Federführung: Patentanwalt Dipl.-Ing. Matthias Weigel) betreut wird.

Das Urteil des OLG München bringt für Volkswagen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen mit sich.

Nach dem Urteil ist Volkswagen insbesondere die Herstellung, das Anbieten und der Vertrieb aller Fahrzeug-Modelle, die das patentverletzende Gaseinspritzsystem verwenden, verboten. Volkswagen ist außerdem zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, was sich angesichts der Umsätze mit den betroffenen Kraftfahrzeug-Modellen voraussichtlich auf einen Millionen-Betrag belaufen könnte. Um den Schaden beziffern zu können, ist Volkswagen zunächst umfassend zur Auskunftserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Herstellungsmengen und -zeiten, verpflichtet.

Des Weiteren muss Volkswagen die patentverletzenden Gaseinspritzsysteme vernichten, die sich in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befinden.

Das OLG München korrigierte das erstinstanzliche Urteil des LG München I lediglich im Hinblick auf das Verbot des Importierens der patentgemäßen Gaseinspritzsysteme nach Deutschland, da insoweit keine Erstbegehungsgefahr bestehe.

Mit der Entscheidung des OLG München ist der Rechtsstreit grundsätzlich beendet. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Volkswagen steht es allerdings offen, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen.

Rechtliche Berater Metatron S.p.A:

Taylor Wessing: Federführung Dr. Gisbert Hohagen (Partner), Sara Burghart, LL.M. (Salary Partner), München Bugnion S.p.A.: Dipl.-Ing. Matthias Weigel (München), Dott. Ing. Leonardo Firmati, Ing. Umberto Zermani (Bologna)

Rechtliche Berater Volkswagen AG:

Preu Bohlig & Partner: Federführung Dr. Stephan Gruber, Konstantin Schallmoser, LL.M., München MFG Patentanwälte: Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Till Gerhard, Dr. Frank Meyer-Wildhagen, LL.M., München

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