Axel Springer und ProSiebenSat.1 erzielen mit Hogan Lovells wichtigen Etappensieg für medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung

26.11.2010

Etappensieg für die Axel Springer AG: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die medienrechtliche Unbedenklichkeit der 2005 von Axel Springer geplanten Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG neu geprüft werden muss. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) die medienrechtliche Unbedenklichkeit für den Einstieg von Axel Springer bei den privaten Fernsehrsendern vor fünf Jahren zu Recht nicht erteilt hatte. Die BLM hatte damit ein entsprechendes Votum der Kommission für die Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) umgesetzt.

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss die zuständige Landesmediananstalt jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen eines Fernsehveranstalters als unbedenklich bestätigen. Die Landesmedienanstalt ist dabei an die materielle Beurteilung durch die KEK gebunden. Letztere versagt die Unbedenklichkeitsbestätigung, wenn durch die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse "vorherrschende Meinungsmacht" im Fernsehen entstehen würde. Zur Bestimmung vorherrschender Meinungsmacht sieht der Rundfunkstaatsvertrag Grenzen für den Zuschaueranteil eines Unternehmens vor, deren Bedeutung im Einzelnen zwischen Axel Springer, ProSiebenSat.1 und auch der BLM einerseits und der KEK andererseits umstritten ist. Der vorliegende Fall betrifft insoweit einen Grundsatzstreit, bei dem erstmals eine KEK-Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung ansteht.

Hintergrund des Falls ist die 2006 gescheiterte Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG. Damals untersagten die KEK und auch das Bundeskartellamt die Übernahme. Axel Springer hatte gegen beide Untersagungsentscheidungen geklagt. Im Kartellstreitverfahren hat der BGH im Juni 2010 die Untersagung des Bundeskartellamts bestätigt. Hinsichtlich der KEK-Untersagung hatte das VG München die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage dann aufgrund eines angeblich fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Danach habe Axel Springer ein fortbestehendes Interesse an einer Sachentscheidung, denn das Unternehmen brauche Rechtsklarheit, um künftig bei Verkaufsverhandlungen von potentiellen Veräußern überhaupt in Betracht gezogen zu werden. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus aber zu erwarten, dass die Urteilsbegründung des BVerwG auch zu den materiellen Fragen des Rechtsstreits Stellung nehmen wird. Hier geht es insbesondere um den Spielraum, den die KEK bei der Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf sog. "medienrelevanten verwandten Märkten" hat.

Hogan Lovells Team:

Vertreter Axel Springer AG:

Dr. Eckhard Bremer (Partner, TMT, Berlin)

Vertreter beigeladene ProSiebenSat.1-Sender:

Dr. Andreas Grünwald (Partner, TMT, Berlin)

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