BAG: Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

26.03.2009

Bundesarbeitsgericht

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009

(- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen

Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen

können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt

wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch

erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums

nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten

Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006

über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend

arbeitsunfähig.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der

gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat

hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche

auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der

Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums

erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu

privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform

fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens

des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in

der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in

den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen,

die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 -

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell