Baker & McKenzie erstreitet Urteil in urheberrechtlichem Musterverfahren vor BGH

05.12.2013

München, 4. Dezember 2013 – Die internationale Anwaltskanzlei Baker & McKenzie hat gemeinsam mit dem BGH-Anwalt Axel Rinkler für den Alfred Kröner Verlag ein Grundsatzurteilt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen der Zurverfügungstellung von Werkteilen im universitären Intranet erwirkt (Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12). Der BGH hat festgestellt, dass Universitäten ihren Studenten nur bis zu 12 Prozent eines Buches, höchstens jedoch 100 Seiten, digital zur Verfügung stellen dürfen. Eine Zugänglichmachung ist allerdings nicht zulässig, wenn der Rechteinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Verlag ein Lizenzangebot ausgesprochen. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots zu prüfen hat.

Der BGH hat mit diesem Grundsatzurteil der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auf universitären Lernplattformen klare Grenzen gesetzt. Er hat auch bestätigt, dass die vertragliche Lizenzgestaltung durch die Verlage als Rechteinhaber Vorrang gegenüber der gesetzlichen Schranke des umstrittenen § 52a UrhG genießt.

Die Fernuniversität Hagen hatte ihren Studierenden 91 Seiten aus dem Werk "Meilensteine der Psychologie" des Alfred Kröner Verlages im universitären Intranet online zur Verfügung gestellt, ohne eine Lizenz des Verlages einzuholen und ohne auf das Lizenzangebot des Verlages einzugehen. Die Universität berief sich auf die Schrankenbestimmung des § 52a UrhG, der es Hochschulen erlaubt, kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung betrifft die Auslegung des umstrittenen § 52a UrhG. Die Vorschrift wurde 2003 zeitlich befristet eingeführt, um der verstärkten Verwendung moderner Kommunikationsformen in Unterricht und Wissenschaft Rechnung zu tragen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurde seitens der Verlage kritisiert, dass eine lizenzfreie Nutzung von Werkinhalten gravierende Auswirkungen auf den Absatzmarkt von Lehrbüchern habe. Nach dem nunmehr ergangenen Urteil des BGH dürfte eine Anwendung des § 52a UrhG grundsätzlich ausscheiden, wenn der jeweilige Verlag zuvor ein angemessenes Angebot zur Lizenzierung des Werkes unterbreitet hat.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im Frühjahr 2012, nachdem es die Klage des Verlages gegen die Fernuniversität Hagen wegen der Zurverfügungstellung von Werkteilen im universitären Intranet als vollumfänglich begründet angesehen hatte, die Revision zum BGH zugelassen. Zuvor hatte das Landgericht Stuttgart in dem vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. unterstützten Verfahren der Klage des Alfred Kröner Verlages bereits teilweise stattgegeben.

Rechtliche Berater Alfred Kröner Verlag:

Baker & McKenzie

Federführung: Gewerblicher Rechtsschutz: Dr. Constanze Ulmer-Eilfort, Dr. Benjamin Koch (beide Partner, München)

Über Baker & McKenzie:

Lange bevor der Begriff „Global Player“ modern wurde, hatte Baker & McKenzie die Vision einer globalen Wirtschaftskanzlei bereits verwirklicht. 1949 von Russell Baker und John McKenzie in Chicago gegründet, zählt Baker & McKenzie heute mit mehr als 4.100 Anwälten an 74 Standorten und einem weltweiten Umsatz von über 2,4 Milliarden US-Dollar im vergangenen Geschäftsjahr zu den größten und leistungsstärksten Anwaltskanzleien der Welt.

Auch die deutschen Büros fühlen sich der Vision der Gründer verpflichtet. In Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main und München vertreten rund 200 Anwälte mit ausgewiesener fachlicher Expertise und internationaler Erfahrung die Interessen ihrer Mandanten. Als eine der führenden deutschen Anwaltskanzleien berät Baker & McKenzie nationale und internationale Unternehmen und Institutionen auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts.

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