BARDEHLE PAGENBERG erfolgreich für adidas in einem einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend einen Angriff von Puma gegen das erste in Serie produzierte Modell aus der „Speedfactory“ von adidas, das Boost-Schuhmodell „Futurecraft M.F.G.”

25.08.2017

24. August 2017

Nachdem der Vorsitzende Richter des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 darauf hinwies, dass es Pumas Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach vorläufiger Einschätzung zurückweisen werde, nahm Puma die Berufung zurück.

Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Boost-Schuhmodell „Futurecraft M.F.G.“ von adidas handelt es sich um das erste in der neuen „Speedfactory“ von adidas in Serie produzierte Schuhmodell. Diese innovative „Fertigungshalle“ ermöglicht eine weitgehend vollautomatisierte Herstellung von Schuhen, sie gilt in der Schuhbranche als Leuchtturmprojekt der „Industrie 4.0“. Beim „Futurecraft M.F.G.“ handelt es sich folglich um ein Prestigeprodukt, für das auf Sammlermessen bereits jetzt vierstellige Beträge ausgerufen werden.

Gegen die Vermarktung dieses Schuhmodells reichte Puma am 19. Oktober 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Sohle des „Futurecraft M.F.G.“ angeblich zwei Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Puma verletze. Zunächst erließ das Landgericht Frankfurt am Main ohne Anhörung von adidas antragsgemäß eine einstweilige Verfügung. Dabei hatte es allerdings die hinterlegte Schutzschrift nicht berücksichtigt. Umgehend erhob adidas Widerspruch gegen diese Entscheidung, was schließlich zur Aufhebung der Unterlassungsverfügung durch Urteil vom 25. Januar 2017 führte (Az. 3-08 O 156/16). Die dagegen eingelegte Berufung von Puma blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main bekräftigte der 6. Zivilsenat seine bereits in einem Parallelverfahren geäußerten Zweifel bezüglich der angeblichen Inhaberschaft Pumas an den streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Nach den vorliegenden Umständen scheine es sich eher so zu verhalten, dass diese von der BASF mitentwickelt worden seien und Puma bei Anmeldung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster bösgläubig gehandelt habe. Die BASF wäre damit Mitinhaberin, nachdem die BASF ihre Rechte zwischenzeitlich an adidas übertragen hat, nunmehr adidas. Nach diesen klaren Worten des Vorsitzenden nahm Puma seine Berufung zurück, wird allerdings gleichwohl die Kosten des Verfahrens tragen müssen.

Der vorliegende Rechtsstreit reiht sich in eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Puma und adidas sowie zwischen Puma und der BASF ein, in denen es um diese Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. um das adidas-Boost-Schuhsohlendesign und die Boost-Technologie geht. Insgesamt hat Puma bislang sieben verschiedene Boost-Schuhmodelle von adidas gerichtlich angegriffen, im Ergebnis ausnahmslos ohne Erfolg.

Vertreter für adidas (adidas AG und adidas International B.V.):
BARDEHLE PAGENBERG (München)
Dr. Philipe Kutschke (Rechtsanwalt, Partner)
Dr. Hans Wegner (Patentanwalt, European Patent Attorney, Partner)
Simon Schopper (Rechtsanwalt)
Dr. Jochen Baumann (Patentanwalt, European Patent Attorney)
Christof Wolpert (Inhouse; Senior Director Patents I Global Legal Innovation)

Vertreter für die BASF SE (Streithelferin zu Gunsten von adidas):
KNPZ Rechtsanwälte (Hamburg)
Professor Christian Klawitter (Rechtsanwalt, Partner)
Martina Eberle (Inhouse)
Helge Erkelenz (Inhouse)

Vertreter Puma SE: Kanzlei Göhmann (Hannover)
Dr. Maximilian Schunke (Rechtsanwalt)
Neil Narriman (Inhouse)

OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat:
Vors. Richter am Oberlandesgericht Vorbusch
Richterin am Landgericht Dr. La Corte
Richter am Oberlandesgericht Dr. Kochendörfer

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