BEITEN BURKHARDT: Arbeitgeber können aufatmen - kein grenzenloses Ansammeln von Urlaub bei dauererkrankten Mitarbeitern

23.11.2011

München, 22. November 2011 - Nach deutschem Recht verfallen Urlaubsansprüche grundsätzlich dann, wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen wird. In einer Entscheidung aus 2009 hatte der Europäische Gerichtshof dieser Rechtspraxis im Fall eines dauererkrankten Mitarbeiters eine Absage erteilt. Im konkreten Fall war sogar eine Übertragungsmöglichkeit von sechs Monaten vereinbart worden. Diese hatte das Gericht als unzulässig verworfen. Konsequenz war, dass die Unternehmen bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern mit sehr hohen Abgeltungsansprüchen rechnen mussten. Denn Urlaub ist abzugelten, wenn er nicht genommen werden kann, insbesondere bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

In einem Urteil vom heutigen Tag entschied der Europäische Gerichtshof, dass Urlaubsansprüche auf 15 Monate begrenzt werden können. Das sei EU-rechtlich unbedenklich (C-214/10). „Endlich einmal wieder gute Nachrichten für Arbeitgeber aus Luxemburg", sagt Marc Spielberger, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT. „Ohne diese wichtige Begrenzungsmöglichkeit wäre eine Kostenlawine auf die Unternehmen zugerollt.“

Nach dem EuGH ist nun der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, eine entsprechende Regelung im Bundesurlaubsgesetz zu erlassen. „Allen Unternehmen ist jedoch dringend zu empfehlen, schon heute standardmäßig in allen Arbeitsverträgen eine entsprechende Begrenzung zu verankern. Nur so kann sich der Arbeitgeber vor unkalkulierbaren Kosten bei dauererkrankten Mitarbeitern wirksam schützen", sagt Wolfgang Lipinski, ebenfalls Rechtsanwalt bei BEITEN BURKHARDT. „Eine entsprechende Klausel verstößt auch weder gegen deutsches Arbeitsrecht noch gegen EU-Gemeinschaftsrecht."

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