BEITEN BURKHARDT erstreitet Urteil zur Zulässigkeit von Online-Werbung bei Web-Angeboten für Kinder und Jugendliche

03.06.2011

Düsseldorf, 26. Mai 2011 – Die internationale Kanzlei BEITEN BURKHARDT hat vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erwirkt, das es Online-Anbietern weiterhin erlaubt, auf Websites, die sich an Kinder und Jugendliche richten, sowohl Bannerwerbung als auch sogenannte Pre-Roll-Werbung einzusetzen.

Die Beklagte, ein internationaler Anbieter von Online-Browser-Games, dessen kostenfreie Spiele für Nutzer im Altersbereich von unter 14 Jahren durch Werbung finanziert werden, hatte neben Bannerwerbung auch sogenannte Pre-Roll-Werbung eingesetzt, bei der während des Ladevorgangs von Spielen Werbung eingeblendet wird.

Hiergegen hatte ein Verbraucherverband auf Unterlassung geklagt mit der Begründung, die mit dem Internetangebot angesprochenen Kinder seien nicht in der Lage, zwischen der Banner- und Pre-Roll-Werbung und dem inhaltlichen Angebot der Webseite zu unterscheiden. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sei diese Art von Werbung daher wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Online-Anbieters (Urteil vom 19.05.2011, 315 O 121/10). Dabei stellte das Gericht insbesondere klar, dass an die Erkennbarkeit von Online-Werbung bei Internetangeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten, keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen. Insoweit sei das Auftauchen werblicher Inhalte für Kinder und Jugendliche etwas Alltägliches. Wenn ihnen Werbung in 'üblicher' (nicht ungewöhnlicher) Aufmachung an 'üblicher' Stelle, optisch abgesetzt vom sonstigen Webseiteninhalt begegne, würden die durchschnittlichen jungen Nutzer die Werbung auch als solche erkennen. Dies gelte selbst dann, wenn die Werbung einen thematischen Bezug zum eigentlichen Inhalt der Internetseite hat.

Im Fall der Pre-Roll-Werbung sah das Gericht zwar ein gewisses Überraschungsmoment gegeben, wenn ein Werbebanner oder Werbefilm während des Ladens eines Online-Spiels eingeblendet wird. Soweit in einer solchen Werbemaßnahme aber das beworbene Produkt deutlich herausgestellt werde bzw. aus anderen Gründen ein sinnvoller Bezug zu dem eigentlichen Internetangebot nicht herstellbar sei, sei auch hier davon auszugehen, dass selbst junge Internetnutzer die Pre-Roll-Werbung als solche erkennen.

Für BEITEN BURKHARDT war der Wettbewerbsrechtsexperte Mathias Zimmer-Goertz tätig geworden: „Hätte das Gericht dem Antrag des Verbraucherverbandes stattgegeben, wären kostenfreie, werbefinanzierte Internetangebote für Kinder und Jugendliche praktisch kaum mehr möglich gewesen“, erläutert Partner Zimmer-Goertz. „Das aktuelle Urteil trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Kinder und Jugendliche bei der Internetnutzung oftmals erfahrener sind als Erwachsene und daher auch online-spezifische Werbung als solche erkennen und einordnen können."

Kontakt:

Mathias Zimmer-Goertz Tel.: 0211 / 518989 – 129 E-Mail: Mathias.Zimmer-Goertz@bblaw.com

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