BEITEN BURKHARDT: Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer kann diskriminierend sein

21.03.2012

München, 20. März 2012. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute entschieden, dass eine tarifliche Urlaubsregelung rechtswidrig ist, nach der Arbeitnehmern ab Vollendung ihres 40. Lebensjahres 30 Urlaubstage zustehen, davor jedoch nur 29. Die Regelung diskriminiere jüngere Arbeitnehmer.

Eine Mitarbeiterin im Öffentlichen Dienst hatte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und verlangte trotzdem einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Sie sah in der im einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Urlaubsstaffel (§ 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD) eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das BAG gab ihr Recht. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 40. Lebensjahr lasse sich nicht begründen. Folge der Unwirksamkeit der Staffelung sei, dass der Urlaubsanspruch jüngerer Arbeitnehmer nach oben anzupassen sei.

„Die Entscheidung ist nicht nur für den Öffentlichen Dienst von Bedeutung, sondern auch für alle Unternehmen der Privatwirtschaft. Solche Staffeln sind in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen enthalten", sagt Dr. Marc Spielberger, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT München. „Bei Regelungen, die jüngere gegenüber älteren Arbeitnehmern oder umgekehrt benachteiligen, muss es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung geben, ansonsten sind diese Regelungen unwirksam." Zur Frage, was das Urteil für die Praxis bedeute, meint Spielberger: „Sowohl Arbeitgeber als auch die Tarifvertragsparteien müssen prüfen, ob sich in Arbeitsverträgen oder tariflichen Regelungen entsprechende Staffeln befinden. Ist dies der Fall, können Arbeitnehmer Anspruch auf die höchste Zahl der Urlaubstage haben. Allerdings muss bei der rechtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall beachtet werden, ob sich ggfs. doch eine Rechtfertigung ergibt." Daneben rät Spielberger der Praxis: „Bei der Vertragsgestaltung ist bei Unterscheidungen nach dem Alter höchste Sorgfalt geboten. Es muss genau untersucht werden, ob die Differenzierung nach einem belastbaren sachlichen Grund vorgenommen werden kann. Das mit dem Alter erhöhte Erholungsbedürfnis ist zwar grundsätzlich als sachlicher Grund anzusehen, bei einer Regelung, wie der TVöD sie enthält (erhöhter Urlaub ab dem 40. Lebensjahr), scheidet diese Rechtfertigung jedoch definitiv aus."

Gerne steht Ihnen Dr. Marc Spielberger für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge zur Verfügung.

Bundesarbeitsgericht vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10

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