BEITEN BURKHARDT vertritt ZeniMax vor Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Bezug auf Videospiel Wolfenstein II

11.12.2018

Frankfurt am Main, 10. Dezember 2018 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Zenimax Media Inc., einen namhaften Computerspielepublisher mit Sitz in Maryland, USA, vor der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vertreten.

Am vergangenen Donnerstag hatte die Prüfstelle über die Aufnahme des Videospiels „Wolfenstein II: The New Colossus“ in der US-Version für die Spielkonsole Nintendo Switch in die Liste der jugendgefährdenden Medien („Index“) zu entscheiden. Bei dem Spiel handelt es sich um einen Ego-Shooter aus der Perspektive eines Widerstandskämpfers gegen das Naziregime. Dieses hat in der dem Spiel zugrunde liegenden Geschichte den Zweiten Weltkrieg gewonnen.

Im Zentrum der Beratung standen eine mögliche Verharmlosung des Nationalsozialismus aufgrund der im Spiel vorkommenden Darstellung Adolf Hitlers sowie die Frage, ob der Nationalsozialismus durch seine Verwendung als Spielesetting eine Banalisierung erfahre bzw. ein die Persönlichkeitsentwicklung gefährdendes Geschichtsverständnis transportiert werde. Dies wurde durch die BPjM verneint. Insbesondere war bei der Entscheidungsfindung die im Spiel angelegte eindeutige „Gut-Böse-Zeichnung“ und die historische Einordnung, in deren Kontext die Verwendung der NS-Symbolik erfolgt, zu berücksichtigen.

Der Prüfumfang der BPjM war aufgrund der für die deutsche Fassung des Spiels vorausgegangenen Alterskennzeichnung („keine Jugendfreigabe“) im Rahmen der Verfahren bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) eingeschränkt und bezog sich im Wesentlichen auf die Wirkung der im Unterschied zur deutschen Fassung in ihrer Deutlichkeit gesteigerten Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus, insbesondere durch die Darstellung von Hakenkreuzen und der Person Adolf Hitlers.

Aufgrund des jugendschutzrechtlich vorgegebenen Prüfumfangs war auch nicht über die strafrechtliche Relevanz hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) zu entscheiden. Die Prüfung erfolgte aufgrund der im Jugendschutzgesetz normierten sowie im Rahmen der Spruchpraxis fortentwickelten Tatbestände der Jugendgefährdung.

„Die Entscheidung der Bundesprüfstelle wird in der Gamesbranche als bahnbrechend angesehen. Sie ist aber kein Freifahrschein für die Verwendung von Hakenkreuzen und Hitler-Abbildungen in anderen Spielen. Vielmehr hat die Bundesprüfstelle das konkrete Produkt im Einzelfall sehr genau gewürdigt. Die ausgesprochen starke künstlerische Leistung der Entwickler dürfte eine wesentliche Rolle gespielt haben“, so der im Gaming-Sektor hoch angesehene Frankfurter BEITEN BURKHARDT Partner Dr. Andreas Lober, der Zenimax in diesem Verfahren vor der Bundesprüfstelle vertrat.

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